Kurzbeschreibung

Die Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.

Vorbemerkung

Hinweise zum Verwertungsrecht

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet. Hier können Sie aber unsere RSS-Feeds kostenlos mit Überschrift, Vorspann und Link auf den Originaltext integrieren.

Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen Juni 2024

[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Kindergeld bei Einweisung in psychiatrisches Krankenhaus

    Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch auch dann, wenn es in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

    Hintergrund

    Die Klägerin ist die Mutter des im Juli 1999 geborenen Sohnes C. Dieser leidet seit etwa seinem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (F 20.1). Dies äußerte sich bei C durch expansiv-aggressives Verhalten mit Weglauftendenzen, Grenzüberschreitung, Sexualisierung, manische Zustände mit Selbstüberschätzung, Abwertung anderer, körperliche Übergriffe und zudem eigengefährdende Handlungen.

    Wegen verschiedener Gewaltausbrüche wurde C aufgrund einstweiligen Unterbringungsbefehls des AG Hamburg aus dem Jahr 2017 in der Klinik F, VI. psychiatrische Station, untergebracht. Er wurde aber später wieder vom Vollzug der einstweiligen Unterbringung verschont und befand sich in den Monaten Oktober und November 2017 in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Klinik H und im Anschluss in der Klinik F, (Akutstation). Im Januar 2018 wurde der Unterbringungsbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Einkünfte erzielte C nicht.

    Bei den rechtswidrigen Körperverletzungen handelte C nach der Überzeugung des AG Hamburg jeweils ohne Schuld, weil seine Steuerungsfähigkeit infolge der schizophrenen Erkrankung aufgehoben war. Das Gericht ordnete die Unterbringung des C in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

    Die Familienkasse hatte Kindergeld für C zunächst ab August 2017 festgesetzt. Sie nahm an, er sei wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. In der Folge hob die Familienkasse den Kindergeldbescheid wieder auf und forderte den gezahlten Betrag zurück.

    Den hiergegen sowohl wegen der Aufhebung der Kindergeldbescheids als auch wegen der Rückforderung des Kindergelds eingelegten Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. C sei wegen seiner Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch bedingten Freiheitsbeschränkung nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nicht aber wegen seiner Behinderung.

    Mit der anschließend erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Ansicht, im Streitfall sei die Ursächlichkeit der Behinderung des C für seine fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben. Insbesondere liege kein Fall der überholenden Kausalität vor, denn die Behinderung sei ursächlich für die Unterbringung. Das FG ist der Auffassung Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben.

    Entscheidung

    Der BFH hat entschieden, dass die Vorinstanz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen ist, dass C auch während der Zeit, in der die vom AG Hamburg angeordnete (einstweilige) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wurde, als behindertes Kind zu berücksichtigen ist. Die rechtliche Würdigung des FG, die Unterbringung des C in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Unterbringungsbefehls vom März 2017 und des Urteils des AG Hamburg aus dem August 2018 stelle keine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholende Ursache dar, sei nicht zu beanstanden.

    § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfordere, dass das Kind "wegen" seiner Behinderung außerstande sein müsse, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung müsse somit nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein.

    Nach ständiger Rechtsprechung bestehe für behinderte Kinder, die sich in Strafhaft befänden, kein Anspruch auf Kindergeld. Gleiches gelte für behinderte Kinder, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in einem psychiatrischen K...

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