Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 1 Abs 2 SolZG sind auf die Festsetzung und Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. § 1 Abs 2 SolZG ist, wie auch § 1 Abs 35 SolZG, durch das G zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000, BGBl I 2000, 1978 eingefügt worden, um die wesentlichen Regelungen des § 51a EStG in das SolZG zu übernehmen.

§ 1 Abs 2 SolZG erfasst in erster Linie Verfahrensvorschriften und nur wenige materielle Regelungen des EStG und des KStG. Entsprechend anwendbar sind zB

 

Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nicht anwendbar auf die Festsetzung und Erhebung des SolZ sind dagegen die Vorschriften des EStG und des KStG über die StPfl (§ 1 EStG und § 1 KStG). Da nach § 1 Abs 1 SolZG die Erhebung des SolZ an die Erhebung der ESt und der KStG anknüpft, ist die entsprechende Anwendung des § 1 EStG und des § 1 KStG überflüssig (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 9 (Juni 2018)). Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften des EStG und des KStG über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und über den Tarif (§§ 31ff EStG und §§ 23ff KStG), da in § 3 SolZG insoweit eigenständige Regelungen enthalten sind.

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