Rn. 15

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bereits seit 1974 enthält § 13a EStG eine Regelung zur Pauschalierung des Gewinns für kleinere luf Betriebe (zu den Vorgängerregelungen s Rn 1ff). Aufgrund der jeweils erkannten Mängel wird die Vorschrift nunmehr bereits zum dritten Male in wesentlichen Teilen grundlegend geändert.

 

Rn. 16

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, ist der Gewinn eines luf Betriebs zwingend nach Durchschnittssätzen zu ermitteln; es handelt sich somit um eine Verpflichtung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und nicht um eine Berechtigung, wie der häufig verwendete Begriff "Zugangsvoraussetzungen" vermuten lässt (Kanzler, DStZ 2015, 378 unter III.1.a.). Da die Höhe des Durchschnittsgewinns sowohl für das FA als auch den LuF rechtsverbindlich ist, können dagegen keine Einwände erhoben werden. Dem LuF steht aber jederzeit das Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung (§ 13a Abs 2 EStG) offen.

 

Rn. 17

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

In § 13a Abs 1 EStG werden die Zugangsvoraussetzungen konkretisiert, § 13a Abs 2 EStG räumt dem LuF – wie bisher – ein Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung (durch BV-Vergleich bzw EÜR) ein, an das er dann allerdings für vier Wj gebunden ist.

§ 13a Abs 3 EStG definiert die Zusammensetzung des Durchschnittssatzgewinns und regelt zudem die Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit bestimmter Gewinnermittlungsvorschriften. Aus der Nichterwähnung von Schuldzinsen und Pachtaufwendungen ergibt sich gleichzeitig, dass derartige Aufwendungen regelmäßig (aber s Rn 169) nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Schlussendlich wird angeordnet, dass die Gewinnermittlung zusammen mit der Steuererklärung durch Datenfernübertragung an das FA zu übermitteln ist, sofern kein in § 150 Abs 7 8 AO aufgeführter Härtefall vorliegt.

Die Abs 4 bis 7 des § 13a EStG erläutern Art und Umfang der bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung einzubeziehenden Gewinnbestandteile und wie diese im Einzelnen zu ermitteln sind.

§ 13a Abs 8 EStG enthält eine Ermächtigung, durch Rechts-VO die Werte in Anlage 1a an veränderte Ertrags- bzw Wertverhältnisse anzupassen, ohne dass es hierfür eines Gesetzgebungsverfahrens bedürfte.

 

Rn. 18

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Im Hinblick auf die mit der Neuregelung einhergehenden Steuererhöhungen, die vor allem auf die Änderungen bei der Erfassung von Sondernutzungen und -gewinnen (§ 13a Abs 6 7 EStG) zurückzuführen sind, wurde kompensierend mit Wirkung ab VZ 2015 der Freibetrag für Einkünfte aus LuF (§ 13 Abs 3 EStG) von bislang 670 EUR auf 900 EUR bzw bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften von 1 340 EUR auf 1 800 EUR erhöht.

 

Rn. 19–20

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

vorläufig frei

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