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Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusammenlebendes Kind

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 – III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943).

2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

 

Normenkette

§ 33a Abs. 1 EStG, § 7, § 9 SGB II, § 1360, § 1601, § 1589 BGB, § 5 LPartG

 

Sachverhalt

Die Kläger machten im Streitjahr (2014) Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (N) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das FA erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch N aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit seinem Einkommen zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage, mit der die Kläger die vollständige Berücksichtigung der von ihnen geleisteten Unterhaltszahlungen begehrten, gab das FG statt (Sächsisches FG, Urteil vom 5.9.2017, 3 K 1098/16, Haufe-Index 11382349, EFG 2018, 127)

 

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