Frage:

Ich habe einen Mandanten in Hessen, der eine gemeinnützige Einrichtung betreibt (betreutes Wohnen), für die ich die Grundsteuererklärungen erstellt habe. Als ich diese nach StBVV abrechnen wollte, bin ich auf § 4 Abs. 2 des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) gestoßen, wonach, wenn der Steuergegenstand vollständig steuerbefreit ist, kein Steuermessbetrag ermittelt und festgesetzt wird.

Kann es sein, dass ich nach StBVV nur mit dem ­Mindestgegenstandswert von 25.000 EUR abrechnen kann? Das wäre unschön, da ich keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen habe und der "eigentlich" festzusetzende Messbetrag bei rd. 2,5 Mio. EUR liegt.

Antwort:

Die Abrechnung der Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts erfolgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 18.6.2022 in die StBVV eingefügt (BGBl. I 2022, 877), damit eine sachgerechte Abrechnung auch in Ländern erfolgen kann, die ein vom sog. Bundesmodell abweichendes Ländermodell haben, wie z. B. Hessen. Deshalb ist als Gegenstandswert nicht nur der im Bundesmodell grundsätzlich vorhandene Grundsteuerwert vorgesehen, sondern alternativ, sofern dessen Feststellung nicht erfolgt, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG, mindestens jedoch 25.000 EUR.

Die Besonderheit in Ihrem Fall besteht darin, dass nicht der Grundsteuerwert, sondern der Grundsteuermessbetrag nicht festgestellt wird (§ 4 Abs. 2 HGrStG). Dieser Fall ist in § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV nicht geregelt, sodass man bei Anwendung der Regelung tatsächlich (nur) beim Mindestgegenstandswert landet. Eine sinngemäße Anwendung über § 2 StBVV in dem Sinn, dass der "eigentliche" Grundsteuerwert angesetzt wird, ist nicht möglich, da § 2 StBVV nur anwendbar ist, wenn über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Steuerberaters nichts bestimmt ist. Dies ist hier nicht der Fall, da bestimmt ist, dass mindestens ein Wert von 25.000 EUR heranzuziehen ist.

Eine Abrechnung mit dem Mindestgegenstandswert ergibt (selbst beim Höchstsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV von 9/20) gerade einmal eine Gebühr von 367,20 EUR (plus 20 EUR Auslagenersatz § 16 StBVV plus USt). Das ist für die Anfertigung der Grund­steuererklärung für eine Liegenschaft mit einem ­"eigentlichen" Grundsteuerwert von 2,5 Mio. EUR, also dem Einhundertfachen des Mindestgegenstandswerts, unangemessen wenig.

Deshalb ist das Ergebnis, auch wenn es rechtlich richtig ist, unbefriedigend. Abhilfe kann in solchen Fällen nur der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV schaffen, wobei fraglich ist, ob der Mandant sich nachträglich auf eine solche einlässt. Rechtspolitisch fragwürdig ist, dass mit Einführung von § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV die Problematik der fehlenden bzw. zu niedrigen Grundsteuerwerte der abweichenden Ländermodelle gelöst werden sollte und dies mit Blick auf steuerbefreite Liegenschaften in Hessen nun gerade nicht geschehen ist.

Autor: Simon Beyme, RA/FAStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin, www.roemermann.com

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