Fachliche Vorgaben
Zu Beginn der Umsetzungsphase wurden zunächst die fachlichen Vorgaben weiter konkretisiert.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096), des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) sowie des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2931) wurden die grundsteuer- und bewertungsrechtlichen Vorschriften insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der praxisgerechten Anwendung fortentwickelt.
Auf Grund der Ermächtigungsgrundlage in § 263 BewG hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes v. 29.7.2021 (BGBl 2021 I S. 2290) und die Mietniveau-Einstufungsverordnung v. 18.8.2021 (BGBl 2021 I S. 3738) erlassen.
Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 sind koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 ergangen (zum allgemeinen Teil und Grundvermögen: BStBl 2021 I S. 2334, und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen: BStBl 2021 I S. 2369).
Des Weiteren wurden Vordrucke und Ausfüllanleitungen für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 erarbeitet und am 24. Dezember 2021 im Bundessteuerblatt veröffentlicht (BStBl 2021 I S. 2391). Die im Bundessteuerblatt abgedruckten Vordrucke können jedoch nicht zur Erklärungsabgabe verwendet werden. Vordrucke, die für die Erklärung verwendet werden können, werden vom zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellt, wenn die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung durch Datenfernübertragung verzichtet. Nach § 228 Abs. 6 BewG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO ist grundsätzlich eine elektronische Erklärungsabgabe vorgesehen.
Organisatorische und IT-technische Umsetzung
Weniger öffentlich sichtbar, für das Gelingen der Reform der Grundsteuer gleichwohl von entscheidender Bedeutung, ist die organisatorische und IT-technische Umsetzung der Reform. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies insbesondere, dass bis zum Beginn der Abgabe der Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab 1.7.2022 hinreichend Personal gewonnen und geschult sowie maschinelle Berechnungsprogramme entwickelt und die Voraussetzungen zur elektronischen Erklärungsabgabe über die Steuer-Onlineplattform "ELSTER" geschaffen werden müssen.
Die kurzfristige Neubewertung aller ca. 36 Mio. wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes erfordert ein weitgehend automationsgestützt ablaufendes Bewertungsverfahren. Die Bewältigung der Erklärungspflichten erfordert auch von den Grundstückseigentümern mit größerem Immobilienbestand und den steuerlichen Beratern eine entsprechende organisatorische und ggf. technische Vorbereitung.
Weiterer Zeitplan
Ausgehend von dem vorstehend dargestellten dreistufigen grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren ergibt sich bis zum Ende der Umsetzungsphase der Reform folgender Zeitplan:
Zeitstrahl Grundsteuerreform
Auf den 1.1.2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen (Hauptfeststellung). Zur Durchführung dieser - ersten - Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte ist durch die Steuerpflichtigen ab dem 1.7.2022 eine Feststellungerklärung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Anhand der Angaben in der Feststellungserklärung ermitteln die Finanzämter den Grundsteuerwert und erlassen einen Grundsteuerwertbescheid.
Aufbauend auf dem festgestellten Grundsteuerwert setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids den Grundsteuermessbetrag fest, der durch Anwendung eines gesetzlich festgelegten Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt wird. Hierbei werden die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 zugrunde gelegt.
Schließlich stellen die Finanzämter die zur Festsetzung der Grundsteuer notwendigen Inhalte aus dem Steuermessbescheid den Gemeinden zur Verfügung. Die Gemeinden bestimmen nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer und setzen die ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest.
Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.
Einzelheiten zur Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022
Die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte erfolgt auf den 1.1.2022, d. h. ihr sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde zu legen.
Nach § 228 Abs. 6 BewG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO besteht hierbei die Verpflichtung zur ...