Bei Betriebsprüfungen werden Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft. Das Gesellschafterdarlehen muss so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen Fremden/Dritten vereinbart würde – also: Der Darlehensvertrag muss insgesamt "übliche" Konditionen enthalten.

Die Finanzbehörden orientieren sich bei der steuerrechtlichen Beurteilung solcher Vertragswerke an den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung. In den vergangenen Jahren haben die Zivilgerichte Darlehensvereinbarungen auch dann anerkannt, wenn nicht alle regelungsbedürftigen Sachverhalte im Vertrag angesprochen waren. Die Finanzgerichte erkennen Darlehensverträge zwischen Gesellschafter und der GmbH auch in diesen Fällen an:

  • In der Regel kann ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden.
  • Das Finanzgericht kann prüfen, ob ein unvollständiger Darlehensvertrag den Rückschluss auf das Fehlen einer ernstlich gemeinten Zinsvereinbarung erlaubt.
  • Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde.
  • Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens, greift § 488 Abs. 3 BGB ein, d. h. das Darlehen ist binnen 3 Monaten nach Kündigung zur Rückzahlung fällig.

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