3.2.1 Ermittlungsschema

 

Rz. 41

Bei Lebensversicherungen (Rz. 29) ist im 1. Berechnungsschritt das handelsrechtliche Jahresergebnis (Rz. 44ff.) um die aufgewendeten Beitragsrückerstattungen bzw. Direktgutschriften zu erhöhen (Rz. 48ff.). Hiernach sind die Erträge aus dem Nettoertrag des Eigenkapitals abzuziehen (Rz. 51ff.). Das hieraus ermittelte Ergebnis wird mit der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestbeitragsrückerstattung verglichen. Die von beiden maßgebliche Größe wird in einem 2. Berechnungsschritt um steuerfreie Erträge korrigiert (Rz. 62ff.). Hieraus ergibt sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattung. Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar. Das BMF hat sich mit ausführlichen Berechnungsbögen zum Ermittlungsschema geäußert.[1]

 
1. Berechnungsschritt: Ermittlung des maßgeblichen Betrags (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG)
Handelsrechtliches Jahresergebnis für das selbst abgeschlossene Geschäft (Rz. 44ff.)
+ Gewährte Beitragsrückerstattungen/Direktgutschriften (Rz. 48ff.)
./. Nettoertrag des Eigenkapitals (Rz. 51ff.)
= Zwischenergebnis (mit §§ 4ff. MindZV vergleichen)
 
2. Berechnungsschritt: Korrektur um steuerfreie Erträge (§ 21 Abs. 1 S. 2 KStG)

Das maßgebliche Ergebnis (höherer Betrag von Zwischenergebnis oder Mindestbeitragsrückerstattung) wird nur in dem Verhältnis zum Abzug zugelassen, wie es nicht auf steuerfreien Erträgen beruht (Rz. 62ff.). Hieraus ergibt sich das Volumen abzugsfähiger Beitragsrückerstattungen. Liegen die tatsächlich gezahlten Beiträge darunter, sind sie uneingeschränkt abziehbar.

Rz. 42 – 43 einstweilen frei

3.2.2 Jahresergebnis (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1)

 

Rz. 44

Ausgangswert für die Ermittlung des Höchstbetrags ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss.[1] Einschränkend gilt jedoch, dass nur das Ergebnis aus dem "selbst abgeschlossenen Geschäft" zugrunde zu legen ist (zum Begriff abstrakt s. Rz. 36). Betreibt das Versicherungsunternehmen noch andere Geschäfte, ist das Jahresergebnis also um Erträge und/oder Aufwendungen aus anderen Geschäften zu korrigieren, was durch eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt (§ 2 RechVersV). Wie bei einem Verstoß gegen die GoB vorzugehen ist, wird unterschiedlich beurteilt.[2]

 

Rz. 45

Zum selbst abgeschlossenen Geschäft gehören sämtliche Ergebnisse, die mit dem jeweiligen Erst- bzw. Direktversicherungsgeschäft zusammenhängen (ggf. anteilig). Zum Jahresüberschuss gehört daher auch das passive Rückversicherungsgeschäft, bei dem sich der Erst- bzw. Direktversicherer selbst versichert.[3] Bei Ertragszuschüssen kommt es auf die Zweckbestimmung an.[4] Es kann daher auch ein Verschmelzungs- oder Einbringungsgewinn dem selbst abgeschlossenen Geschäft zuzurechnen sein.[5] Das bei einer Verschmelzung übernommene Geschäft der übertragendenden Gesellschaft gehört nur insoweit zum selbst abgeschlossenen Geschäft der übernehmenden Gesellschaft, wie es bereits bei der übertragenden Gesellschaft der Fall war.

 

Rz. 46

Nicht zum selbst abgeschlossenen Geschäft gehört das in Rückdeckung übernommene Geschäft ("aktives Rückversicherungsgeschäft"), bei dem ein Rückversicherer anderen Erst- oder Rückversicherern Rückversicherungsschutz anbietet; auch Ergebnisse aus Vermittlungstätigkeiten oder sonstige Dienstleistungserträge, soweit sie nicht mit dem Erst- bzw. Direktversicherungsgeschäft zusammenhängen. Darüber hinaus die Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger für die Übertragung des Vermögens eines VVaG nach § 181 UmwG zu zahlen hat.[6] Anders verhält es sich, wenn die Vermögensgegenstände des VVaG vor einer solchen Übertragung nach den §§ 185ff. UmwG veräußert werden[7], weil der Veräußerungsgewinn mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängt.

 

Rz. 47

Für Versicherungsunternehmen, die als Organgesellschaften fungieren, ist klarstellend geregelt, dass als Ausgangspunkt das Ergebnis vor Gewinnabführung/Verlustübernahme maßgeblich ist.

[2] Für eine Korrektur des Jahresüberschusses vgl. Koblenzer/Klaas/Frank, in H/H/R, EStG/KStG, § 21 KStG Rz. 11); mangels Rechtsgrundlage ablehnend Roser, in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 21 KStG Rz. 91.
[5] Von Rönn/Behnisch, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 21 KStG Rz. 62.

3.2.3 Erhöhung um sämtliche Beitragsrückerstattungen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2)

 

Rz. 48

Das handelsrechtliche Jahresergebnis (Rz. 44ff.) ist um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beiträge zu erhöhen, soweit die Beiträge das Jahresergebnis gemindert haben. Maßgeblich ist die GuV, weshalb auch in Rückstellungen eingebuchte, aber nicht tatsächlich ausgezahlte Erstattungen das Jahresergebnis erhöhen. Die Vorschrift gilt für sämtliche Beitragsrückerstattungen und unterscheidet nicht (mehr) nach gewinn(un)abhängigen bzw. erfolgs(un)abhä...

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