rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens (= Kosten der Erlangung des Abgeordnetenmandats) nach § 3c Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der vollständigen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines sonstige Einkünfte erzielenden Abgeordneten für ein Wahlprüfungsverfahren als Werbungskosten steht nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG die Vereinnahmung einer für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlten steuerfreien Kostenpauschale entgegen.

2. Auch wenn die Aufwendungen für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten nur exemplarisch benannt werden und die Aufwandspauschale für die typischerweiser mit der Wahrnehmung des Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gezahlt wird, sind die mit der Erlangung des Mandats zusammenhängenden Kosten für ein Wahlprüfungsverfahren davon abzugrenzen.

3. Die Gewährung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, kann nicht den Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gewährten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, begrenzen.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 22 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2013; Aktenzeichen IX R 33/12)

BFH (Beschluss vom 20.12.2013; Aktenzeichen IX R 33/12)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom … November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom … März 2009 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR … berücksichtigt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Werbungskosten des Klägers teilweise einem Abzugsverbot unterfallen, weil sie mit steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr und dem folgenden Jahr sonstige Einkünfte als Abgeordneter. Er erhielt im Jahre 2007 eine steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von EUR … und eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von EUR …. Der Anteil steuerfreier Einnahmen an den Gesamteinnahmen des Klägers in Höhe von EUR … betrug somit 22,77 %. Die Kostenpauschale wird nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes …für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlt.

Im Streitjahr wendete der Kläger EUR … für eine Schadensersatzklage mit dem Ziel der Erlangung eines Mandats für die … Wahlperiode des … und EUR … für die Anstrengung eines Wahlprüfungsverfahrens zwecks Erhalts eines Mandats für die … Wahlperiode auf. Der Beklagte berücksichtigte die Kosten des Schadensersatzprozesses nur teilweise und die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens zunächst überhaupt nicht als Werbungskosten. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom …. November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … Dezember 2007 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die vollständige Anerkennung der Kosten des Schadensersatzanspruchs nicht mehr weiterverfolgte, aber die Auffassung vertrat, dass die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens als Werbungskosten anzuerkennen seien. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … März 2009 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass er die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens in Höhe von EUR … (77,23 % von EUR …) berücksichtigte. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg, weil der Beklagte meinte, die Aufwendungen des Klägers stünden anteilig, nämlich zu 22,77 %, im Zusammenhang mit der ihm steuerfrei gewährten Kostenpauschale und seien daher nach § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insoweit nicht abzugsfähig.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten des Wahlprüfungsverfahrens und der steuerfreien Kostenpauschale fehle.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom … November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom … März 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR … berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Werbungskosten des Klägers zu Unrecht um EUR … gekürzt.

a) Bei den Aufwendungen des Klägers für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens handelt es sich, was auch der Beklagte nicht bezweifelt, um Werbungskosten des Klägers bei seinen sonstigen Einkünften.

b) Die Aufwendungen stellen sich nicht deshalb als teilweise nicht ...

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