Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einem anderen Gastronomiebetrieb verzehrt werden, unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 galt für derartige Speisen aber der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wurde jedoch mittels BMF-Schreiben zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht ausgeführt wurden, weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Hiervon ausgenommen war jedoch weiterhin die Abgabe von Getränken.

[1] Vgl. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385; Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330; Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen v. 24.10.2022, BGBl 2022 I S. 1838; BMF, Schreiben v. 21.12.2023, III C 2 – S 7220/22/10001 :009, BStBl 2024 I S. 90.

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