Nach dem BFH-Urteil v. 2.11.2022[26] ist es nicht alleine ausreicht, einen EAV nur zu erfüllen, indem jedes Jahr der ganze Gewinn abgeführt bzw. der ganze Verlust übernommen wird. Der BFH verlangt darüber hinaus, dass der EAV auch – so der BFH wörtlich[27] – "gelebt" wird. Was darunter genau zu verstehen ist, bleibt unklar.

In dem entschiedenen Fall war es schädlich, dass die Ansprüche aus dem Ergebnisabführungsvertrag

  • weder bei der Organgesellschaft (als Forderung gegen den Organträger)
  • noch beim Organträger (als Verbindlichkeit gegen die Organgesellschaft)

im jeweiligen Jahresabschluss zum 31.12.2013 gebucht wurden. Ohne diese Buchung wird nach Auffassung des BFH der EAV nicht "gelebt" (d.h. nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG durchgeführt). Beachten Sie: An dem Ergebnis hatte nichts geändert, dass der Anspruch zumindest im Folgejahr in zutreffender Höhe durch die Organträgerin an die Organgesellschaft per Bank überwiesen wurde.

Erstaunlicherweise verlangt der BFH für die Durchführung eines EAV, dass hierfür ggf. Handlungen erforderlich sind (hier: die Buchung der Ansprüche), zu denen sich Organträger und Organgesellschaft im EAV gar nicht vertraglich verpflichtet haben.

Beraterhinweis Die Praxis wird diese Rechtsprechung gleichwohl zu berücksichtigen haben. Es bleibt bisher aber offen, wie weit die Pflichten gehen, nach der ein EAV ordnungsgemäß durchgeführt (nach BFH: "gelebt") wird.

[26] BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409 = GmbH-StB 2023, 96 (Schimmele).
[27] BFH v. 2.11.2022 – I R 37/19, BStBl. II 2023, 409 unter II.3. der Entscheidungsgründe = GmbH-StB 2023, 96 (Schimmele).

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