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Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen)

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein.

2. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau schlossen 1991 einen notariellen Vertrag, der "Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Ehevertrag" genannt wurde und in dem u.a. vereinbart wurde, dass der Kläger, dem nach seiner Pensionierung Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung zustanden, sich verpflichtete, je 1/3 der Altersrenten brutto – und zwar in der jeweiligen Höhe – an seine Ex-Ehefrau als Unterhalt zu zahlen. Für das Jahr 2008, dem Beginn seiner Alterseinkünfte, beantragte der Kläger gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. die Berücksichtigung der von ihm an seine Ex-Ehefrau zu leistenden Zahlungen. Das FA lehnte dies ab. Auch die Klage war erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2009, 3 K 79/08, Haufe-Index 2220163, EFG 2010, 42). Die ehemaligen Eheleute hätten keinen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. vereinbart. Diese Norm erfasse nur den in §§ 1587 ff. des BGB a.F. definierten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. auf andere Gestaltungen komme nicht in Betracht.

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers war begründet. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1991 war als schuldrechtlicher Ausgleich der Rentenansprüche auszulegen, sodass der BFH – im Gegensatz zum FG – die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG a.F. als erfüllt angesehen hat und ...

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