MwSt-Digitalpaket: Import-One-Stop-Shop nach § 18k UStG

Das MwSt-Digitalpaket bringt zur Jahresmitte erhebliche Änderungen für den E-Commerce. Ein Teil der Regelungen tritt bereits zum 1.4.2021 in Kraft. Wir stellen die Neuregelungen in den nächsten Wochen im Einzelnen vor. Im dritten Teil unserer Serie schauen wir uns den sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG an. Er kommt beim sog. Fernverkauf von Gegenständen, die aus Drittländern eingeführt werden, zur Anwendung.

Hintergrund

Ab dem 1.4.2021 können die betroffenen Unternehmen ihre Teilnahme an den sog. One-Stop-Shops (OSS) nach den §§ 18i (s. gesonderter Beitrag zur Nicht-EU-Regelung), 18j (s. gesonderter Beitrag zur EU-Regelung) und 18k UStG (Import-One-Stop-Shop) anzeigen (sprich: sich für diese besonderen Besteuerungsverfahren "anmelden"). Die übrigen neuen E-Commerce-Regelungen gelten dann ab dem 1.7.2021.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Import-One-Stop-Shops (IOSS) ist auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der EU versandt werden, da diese nach Art. 23 und 24 der VO (EG) Nr. 1186/2009 (Verordnung über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen – sog. Zollbefreiungs-VO) zollfrei sind und ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird.

Hinweis: Der IOSS steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der EUSt-Befreiung für Einfuhren von Kleinsendungen bis 22 EUR.

Begriff des Sachwerts

Der Begriff des Sachwerts von höchstens 150 EUR ist im UStG nicht näher definiert. Der Begriff dürfte sich ergeben aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission v. 3.4.2020 (UZK-DVO). Danach bestimmt Art. 1 Nr. 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Begriff des Einzelwerts. Dieser ist

  • bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;
  • bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;

Voraussetzungen

Die Nutzung des IOSS setzt - neben Einfuhrwaren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR - Folgendes voraus:

  • Steuerpflichtiger/Verkäufer, der entweder in der Gemeinschaft oder im Drittland ansässig ist (bei Ansässigkeit im Drittland losgelöst vom Sitz Vertretung durch Vermittler oder bei Ansässigkeit in einem Drittland, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe besteht, z. B. Schweiz: eigene Registrierung im IOSS erforderlich)
  • Anmeldung der Nutzung des IOSS im Mitgliedstaat der Identifizierung
  • Erteilung einer individuellen MwSt-Nummer für die Nutzung des IOSS
  • Angabe der individuellen MwSt-Nummer in Zollanmeldung bei Einfuhr
  • Einreichung der Einfuhranmeldung mit individueller MwSt-Nummer von Lieferer/Vermittler

Einfuhrumsatzsteuer

Folge der Nutzung des IOSS ist eine EUSt-Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Danach sind einfuhrumsatzsteuerfrei die Einfuhr von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstände in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR, für die die Steuer im Rahmen des IOSS nach § 18k UStG zu erklären ist und für die in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Art. 369q MwStSystRL von einem EU-Mitgliedstaat erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird.

Wird der IOSS nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Einfuhrbesteuerung nach dem besonderen Verfahren gem. § 21a UStG.

Abgabe der Steuererklärung und weitere Verpflichtungen

Die Nutzung des OSS setzt Folgendes voraus bzw. führt zu folgenden Verpflichtungen:

- Lieferung an Privatkunden, Sendungen im Sachwert von bis zu 150 EUR,
- Der Ort der Lieferung

  • liegt nach § 3c Abs. 2 UStG (Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat) an dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, oder
  • gilt nach § 3c Abs. 3 UStG (Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr) als im Einfuhrmitgliedstaat belegen.

- Mehrwertsteuererklärung (monatliche OSS Meldung):

  • mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 369q MwStSystRL
  • als elektronische Meldung
  • für jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem MwSt geschuldet wird, in EUR:
  • Gesamtbetrag ohne MwSt.
  • Steuerbetrag, aufgegliedert nach Steuersätzen
  • Gesamtsteuerschuld, aufgegliedert nach Steuersätzen
  • Entrichtung der Steuer im Mitgliedstaat (MS) der Identifizierung
  • Vorsteuerabzug nur im Wege der Vorsteuervergütung

- Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen

  • elektronisch
  • Zurverfügungstellung gegenüber MS des Verbrauchs und MS der Identifizierung

- MS der Identifizierung transferiert die MwSt an alle MS des Verbrauchs

Praxis-Beispiel: Fernverkauf an Privatkunden im Mitgliedstaat der Einfuhr

Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH verkauft aus der Schweiz heraus ab 1.7.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 EUR (unmittelbar, ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an deutsche Privatkunden. Die Ware wird am Flughafen Frankfurt zur Einfuhr angemeldet. CH meldet sich in Deutschland zum IOSS an. Er hat eine spezielle MwSt-Identifikationsnummer IMDE123456.

CH muss seine spezielle MwSt-Identifikationsnummer IMDE123456 in der Zollanmeldung angeben. Die Einfuhr ist steuerbar in Deutschland und umsatzsteuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Lieferung des CH ist als Fernverkauf steuerbar in Deutschland (§ 3c Abs. 3 UStG). CH hat monatlich Steuerererklärungen über den IOSS abzugeben und MwSt in Deutschland zu entrichten.

Praxis-Beispiel: Fernverkauf an Privatkunden in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Einfuhr

Ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer CH verkauft aus der Schweiz heraus ab 1.7.2021 Warensendungen im Sachwert bis 150 EUR (unmittelbar, ohne Einschaltung einer Internet-Plattform) an dänische Privatkunden. Die Ware wird am Flughafen Frankfurt zur Einfuhr angemeldet. CH meldet sich in Deutschland zum IOSS an. Er hat eine spezielle MwSt-Identifikationsnummer IMDE123456.

CH muss seine spezielle MwSt-Identifikationsnummer IMDE123456 in der Zollanmeldung angeben. Die Einfuhr ist steuerbar in Deutschland und umsatzsteuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Lieferung des CH ist als Fernverkauf steuerbar in Dänemark (§ 3c Abs. 2 UStG). CH hat monatlich Steuerererklärungen über den IOSS abzugeben und MwSt in Deutschland zu entrichten, die nach Dänemark weitergeleitet wird.

Tipp der Redaktion

Im Online-Seminar "Fit für das Mehrwertsteuer-Digitalpaket: One-Stop-Shop, Fernverkauf und Einfuhrumsatzsteuer" am 12.5.2021 geben wir Ihnen neben einer Einführung in die Thematik des EU-Versanhandels/Fernverkaufs eine Übersicht über die Regelungen des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets.

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Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Mehrwertsteuerreform, E-Commerce