Bundesrat und Bundesregierung zur Investmentsteuerreform

Am 22.4.2016 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) ausführlich Stellung genommen. Die Bundesregierung hatte hierzu am 4.5.2016 die Gegenäußerung beschlossen.

Gegenstand der Diskussionen im Bundesrat war wiederum die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz sowie wesentliche Änderungen im Bereich der neuen Investmentsteuervorschriften. Der Bundesrat folgte allerdings nicht in allen Punkten den Forderungen ihrer Fachausschüsse (siehe BR Drs. 119/16 (B) v. 22.4.2016). 

Von insgesamt 30 Anliegen des Bundesrats hat die Bundesregierung 6 Anliegen des Bundesrats zugestimmt und drei Anliegen abgelehnt. Die übrigen Anliegen wird die Bundesregierung einer weitergehenden Prüfung unterziehen (siehe BT Drs. 18/8345 v. 4.5.2016).

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz

Wichtigster Aspekt der Beschlüsse des Bundesrate und der Gegenäußerung der Bundesregierung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz. Im ursprünglichen Entwurf zu einem Gesetz zur Reform der InvStRefG war noch eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus sog. Streubesitzanteilen enthalten. Im aktuellen Gesetzesentwurf ist diese verschärfende Regelung nicht mehr enthalten.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Besteuerung der erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von weniger als 10 % aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch für erforderlich gehalten wird. In der Praxis sind vermehrt Ausweggestaltungen anzutreffen, mit denen die bereits bestehende Steuerpflicht für sog. Streubesitzdividenden in § 8 Abs. 4 KStG durch eine Thesaurierung der Gewinne und anschließende steuerfreie Veräußerung der Anteile umgangen wird. Die darin liegende Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein bzw. eine nicht EU-konforme Regelung darstellen.

Die Bundesregierung lehnt den Antrag des Bundesrats für dieses Gesetzgebungsverfahren insoweit ab. Nach Auffassung der Bundesregierung hat eine "intensive Suche" nach einer europarechtskonformen Regelung, die der Anforderung an die Förderung des Wagniskapitalsektors Rechnung trägt, bislang zu keiner befriedigenden Lösung geführt. Hierzu wird vor allem auf das "Eckpunktepapier" Wagniskapital verwiesen, in welchem eine Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz zumindest bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen ausgeschlossen sein sollte. Gegenwärtig würde

"innerhalb der Ressorts der Bundesregierung weiterhin nach einer zufriedenstellenden Lösung für die Vermeidung neuer Belastungen im Wagniskapitalbereich gesucht, die mit den beihilferechtlichen Anforderungen des Unionsrechts vereinbar ist, um eine mögliche Einführung der Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ergebnisoffen aufzugreifen." 

Weitere Gestaltung zur Umgehung der Dividendenbesteuerung

Der Bundesrat bittet überdies zu prüfen, ob durch eine gesetzliche Änderung eine weitere Gestaltung zur Umgehung der Dividendenbesteuerung, die möglicherweise durch den Erwerb und den Verkauf von eigenen Anteilen erreicht werden könnte, ausgeschlossen werden sollte. Die Bundesregierung wird gemäß der Gegenäußerung diesen Antrag prüfen.

Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds

Im Rahmen der Änderungen des Investmentbesteuerung ist vor allem hervorzuheben, dass die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrats nachkommen wird, eine Regelung zur Klarstellung aufzunehmen, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Vermögen eines Investmentfonds immer unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt.

Ansatz der erhöhten Aktienteilfreistellungen

Die Bundesregierung wird der Prüfung einer gesetzlichen Regelung nachkommen, wonach neben Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen auch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzunternehmen vom Ansatz der erhöhten Aktienteilfreistellungen auszunehmen sind, wenn die Investmentanteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben wurden.

Des Weiteren stimmt die Bundesregierung zu, die Höhe der angesetzten Teilfreistellungsbeträge zu prüfen, die Ermittlung der Beträge transparent zu machen und ggf. abzusenken. Zudem wird die Bundesregierung der Bitte des Bundesrates zur temporären Begrenzung der steuerfreien Thesaurierungsmöglichkeit, § 36 Abs. 5 InvStG-E, nachkommen.

Drittstaatenfonds

Dem Vorschlag des Bundesrats, die in § 6 Abs. 2 InvStG-E vorgesehene Regelung auf Drittstaatenfonds auszudehnen und damit die jüngste Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen, stimmt die Bundesregierung zu. Im gleichen Maße kommt die Bundesregierung der Bitte des Bundesrates nach, die in § 36 Abs. 2a EStG-E enthaltenen Regelung zur Verhinderung der Umgehung der Besteuerung mittels sog. "Cum-Cum-Geschäfte" zu überprüfen.

Bondstripping bei Privatanlegern

Die Bundesregierung kommt der Bitte einer Prüfung nach, wonach durch die missbräuchliche Gestaltungsmodelle im Zusammenhang mit dem sog. Bondstripping bei Privatanlegern im Fall der Direktanlage verhindert werden könnte.

Ergänzung des § 6 AStG

Zudem kommt die Bundesregierung der Bitte nach, die Ergänzung des § 6 AStG in Bezug auf Anleger von Investmentfonds zu prüfen; demnach soll die Besteuerung des die Vorabpauschalen übersteigenden tatsächlichen Vermögenszuwachses im Fall eines Wegzugs des Anlegers gesichert und somit verhindert werden, dass Investmentfonds systematisch dazu genutzt werden, Deutschland das Steuersubstrat zu entziehen.

Anwendungszeitpunkte

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1.1.2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von "Cum-Cum-Geschäften" soll bereits ab dem 1.1.2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.

Ausblick

Die Beratungen im Finanzausschuss des Bundestags wurden bereits begonnen und wurden am 9.5.2016 mit einer Anhörung fortgesetzt. Es ist geplant, das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause finalisiert zu haben.

Umfang der Regelungen wächst

Schon seit 2011 wird von der Finanzverwaltung die Idee einer grundlegenden Neukonzeption der deutschen Fondsbesteuerung gefordert. Dieses hehre Ziel der Vereinfachung der Investmentbesteuerung vor Augen, wird der Gesetzgebungsprozess weiter vorangetrieben: Anstelle der aktuellen 33 Besteuerungsgrundlagen sind zukünftig nur noch vier Kennzahlen notwendig. Befremdlich erscheint es dennoch, dass der Umfang der Regelungen im geplanten neuen InvStG trotz der annoncierten und angestrebten Vereinfachung immer weiter anwächst.

Bedeutender Einschnitt

Die Reform der Investmentbesteuerung wird für alle Beteiligten der Branche eine der bedeutendsten Einschnitte seit Einführung des InvStG darstellen. An der Tatsache der Reform führt nun kein Weg mehr vorbei, damit sind alle Beteiligten aufgerufen, sich frühzeitig mit den Anforderungen und Neuerungen des InvStRefG auseinanderzusetzen und vor allem die IT-Systeme anzupassen, um den erheblichen Mehraufwand effektiv und kostenreduzierend bewältigen zu können.

Vermeidung von sog. "Cum-Cum-Geschäften" 

Im Hinblick auf die Vermeidung von sog. "Cum-Cum-Geschäften" bleibt abzuwarten, ob der Markt nicht weitere Gestaltungs- oder Abmilderungsmöglichkeiten (evtl. durch Absicherungsgeschäfte) schaffen wird. Auch kommt es nun auf den Gesetzgeber an, die Lücken eindeutig zu schließen und weitere, nicht intendierte Steuergestaltungen zu vermeiden. 

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Im Hinblick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren des InvStRefG ist aus der Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellungnahme des Bundesrats erkennbar, was in der Diskussion im Bundestag zu erwarten ist: Die Veräußerungsgewinnbesteuerung von Streubesitz wird das streitige Thema werden. Problematisch gesehen werden muss das Spannungsfeld zwischen einer Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen und einer Steuerpflicht von Dividenden; für diese Ungleichbehandlung bestehen keine steuerrechtlich überzeugenden Gründe und ist ein klassisches Einfallstor für Steuergestaltungen.


Schlagworte zum Thema:  Investment, Investmentfonds