FinMin Kommentierung: Zuwendungen an die Zeugen Jehovas

Auch Untergliederungen der Zeugen Jehovas dürfen Zuwendungsbestätigungen über erhaltene Spenden ausstellen. Das FinMin Schleswig-Holstein erklärt, unter welchen Voraussetzungen diese steuerlich anerkannt werden.

Spenden und Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorlegt (§ 50 Abs. 1 EStDV).

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 20.3.2012 darauf hin, dass auch unselbstständige Untergliederungen der Jehovas Zeugen in Deutschland mit Sitz in Berlin (Körperschaft des öffentlichen Rechts) anerkennungswürdige Zuwendungsbestätigungen ausstellen können. Zu diesen unselbstständigen Untergliederungen gehören auch die sog. „Versammlungen“. Bestätigungen werden allerdings nur anerkannt, wenn

  • die Jehovas Zeugen entweder selbst in dem jeweiligen Bundesland den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben oder

  • die „Versammlungen“ kraft der Organisationsautonomie der in Berlin ansässigen Jehovas Zeugen religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt werden.

Das FinMin weist darauf hin, dass die Jehovas Zeugen in Schleswig-Holstein den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.

Auch selbstständige Untergliederungen der Jehovas Zeugen können anzuerkennende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, sofern sie als steuerbegünstigte Organisation anerkannt sind (s. §§ 52 ff. AO).

Hinweis

Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist, dass die Zuwendungsbestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht. Welche Vorgaben hinsichtlich Form und Inhalt gelten, hat das BMF mit Schreiben vom 13.12.2007 (BStBl 2008 I, S. 4) und vom 17.6.2011 (BStBl 2011 I, S. 623) zusammengefasst.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.3.2012, VI 305 – S 2223 – 667

Schlagworte zum Thema:  Spende, Sonderausgaben, Einkommensteuer