Übergangsfrist bei Spendenbescheinigungen

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nur abziehbar, sofern dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden kann (§ 50 Abs. 1 EStDV). Wie dieses amtliche Muster auszusehen hat, hat das BMF bereits mit der Veröffentlichung von 12 Vordruckmustern im Jahr 2007 konkretisiert (BMF, Schreiben v. 13.12.2007, BStBl 2008 I, S. 4). Ergänzende Formvorgaben konnten Aussteller von Spendenbescheinigungen dem BMF-Schreiben vom 17.6.2011 (BStBl 2011 I, S. 623) entnehmen. Darin stellte das BMF alle inhaltlichen und formalen Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung zusammen. Unter anderem ist danach Folgendes zu beachten:
Der Aussteller kann einzelne Textpassagen optisch hervorheben (z. B. durch Einrahmungen).
Die Bestätigung darf maximal DIN A 4-Format haben.
Werbung für die begünstigte Organisation sowie Danksagungen dürfen nur auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung abgedruckt werden.
Sammelbestätigungen, in denen der Erhalt mehrerer Zuwendungen bescheinigt wird, müssen einen Passus enthalten, wonach über die bescheinigten Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen ausgestellt worden sind. Zudem muss auf der Rückseite oder auf einer beigefügten Anlage ergänzend jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag oder Geldspende) aufgeführt werden.
Der zugewendete Betrag muss in Ziffern und Buchstaben ausgewiesen werden.
Sachspenden müssen genau bezeichnet werden (z.B. Alter des Gegenstands, historische Anschaffungskosten).
Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen müssen mit dem Entnahmewert zuzüglich der bei Entnahme anfallenden Umsatzsteuer angesetzt werden; dabei ist grundsätzlich der Teilwert anzusetzen. Der Buchwert kann zum Ansatz kommen, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme gespendet wird (Buchwertprivileg).
Sachspenden aus dem Privatvermögen müssen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Würde eine Veräußerung des gespendeten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung aber einen Besteuerungstatbestand erfüllen (z.B. privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG), sind die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen.
Übergangsfrist
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 20.3.2012 darauf hin, dass die Überarbeitung der Zuwendungsbestätigungen aufgrund der neuen Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17.6.2011 nicht „über Nacht“ erforderlich wurde. Das Ministerium beanstandet es nicht, wenn Zuwendungsbestätigungen bis zum 31.12.2011 noch nach den alten Formvorgaben ausgestellt wurden.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 20.3.2012, VI 305 - S 2223 - 650
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