FinMin Kommentierung: Abgeltungsteuer bei Genussscheinveräußerung

Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Genussscheine unterliegen nach einem aktuellen Urteil des FG Hessen nicht der Abgeltungsteuer. Das FinMin Schleswig-Holstein greift diese Rechtsprechung auf und bezieht sich dabei auf die Genussscheine der Bertelsmann AG.

Die Bertelsmann AG aus Gütersloh hat im Jahr 2001 Genussscheine ausgegeben, die nicht am Liquidationskapital teilnehmen und demnach sog. obligationsähnliche Genussrechte sind. Im Februar 2010 hat die Bertelsmann AG Genussscheine zurückgekauft.

Das FinMin Schleswig-Holstein äußerte sich mit Erlass vom 2.5.2012 zur steuerlichen Behandlung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus diesen Genussscheinen. Danach gilt:

  • Laufende Erträge gehören zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen).

  • Veräußerungsgewinne werden als Gewinne aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst (Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Details zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Nach Auffassung des BMF werden Veräußerungsgewinne auch dann von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst (und somit der Abgeltungsteuer unterworfen), wenn die Genussscheine vor dem 13.12.2008 angeschafft worden sind (s. BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 94, Rz. 319).

Was wird besteuert?

Besteuert wird bei der Veräußerung grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen erzieltem Veräußerungspreis und Anschaffungskosten. Der auszahlenden Stelle obliegt es dabei, die Abgeltungsteuer einzubehalten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Da ihr die Anschaffungskosten im Fall der Bertelsmann Genussscheine aber i.d.R. nicht bekannt sind, muss sich der Steuereinbehalt nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage richten, d.h.: Die Steuer wird in diesem Fall auf 30 % der Einnahmen berechnet, die aus der Veräußerung der Genussscheine erzielt wurden.

Korrektur über die Veranlagung zur Einkommensteuer

Der durch Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage vorgenommene Steuerabzug kann später vom Steuerpflichtigen nur noch über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung korrigiert werden (§ 32d Abs. 4 EStG).

Beispiel

Das Kreditinstitut hat unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage eine Abgeltungsteuer i.H.v. 500 EUR einbehalten. Da der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung nachweist, dass er keinen Veräußerungsgewinn erzielt hat (Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten), wird ihm die einbehaltene Steuer erstattet.

Keine Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinn?

Das FinMin weist auf das Urteil des Hessischen FG vom 16.2.2012 (Az. 4 K 639/11) hin, wonach der Veräußerungsgewinn aus vor dem 1.1.2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussscheinen ab 2009 nicht der Abgeltungsteuer unterliegt. Das FG ist der Auffassung, dass für diese Gewinne die Bestandsschutzregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG gilt. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. I R 27/12).

Ruhen des Verfahrens

Das FinMin erklärt, dass Einsprüche kraft Gesetzes ruhen, die sich auf das vorgenannte FG-Urteil beziehen.

Hinweis

Das sog. Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO) tritt ein, wenn ein Einspruch auf ein anhängiges Verfahren gestützt wird, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht wie dem BFH anhängig ist. Die Verfahrensruhe endet erst, wenn das entsprechende Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Dann können Einspruchsführer von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren.

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 2.5.2012, VI 313 - S 2252 - 304

Schlagworte zum Thema:  Abgeltungsteuer, Einkommensteuer