Bewertung von Sachbezügen

Die Finanzverwaltung äußert sich zur BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Sachbezügen anhand der Kosten des Arbeitgebers.

Kosten des Arbeitgebers

Sachebzüge werden grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet. Der übliche Endpreis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Der BFH entschied (Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18), dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.

In BMF-Schreiben v. 11.2.2021 nimmt die Finanzverwaltung Bezug auf das Urteil und ändert das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 entsprechend. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 -S 2334/19/10024 :003

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