Die Finanzverwaltung äußert sich zur BFH-Rechtsprechung zur Bewertung von Sachbezügen anhand der Kosten des Arbeitgebers.
Kosten des Arbeitgebers
Sachebzüge werden grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet. Der übliche Endpreis gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Der BFH entschied (Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18), dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben wird.
In BMF-Schreiben v. 11.2.2021 nimmt die Finanzverwaltung Bezug auf das Urteil und ändert das BMF-Schreiben v. 16.5.2013 entsprechend. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.