Rz. 16a

Meldeaufforderungen i. S. v. § 32 ergehen als Verwaltungsakt nach § 59 i. V. m. § 309 SGB III. Insbesondere muss die Aufforderung zur Meldung von einem Meldezweck getragen werden. Meldezwecke sind insbesondere die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, die Vorbereitung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III). Dazu gehören nicht nur die Vorbereitungen zu verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und die Entscheidung über das subjektive Recht auf eine Sozialleistung, sondern auch alle weiteren Entscheidungen über Einwendungen, Einreden sowie über die Art der Leistungserbringung. Daher kann auch die Erörterung eines Widerspruchs zulässiger Meldezweck sein (vgl. BT-Drs. 18/9641). Eine stichwortartige Benennung ist ausreichend (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.7.2011, L 14 AS 999/11 B ER). Das BSG hat in einem Fall von 7 Meldeaufforderungen innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen geurteilt, dass eine solche Einladungsdichte zwar nicht grundsätzlich rechtswidrig sei, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Meldeaufforderung zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter führt, aber zu beachten ist, dass eine Meldeaufforderung und ihre Ausgestaltung im Ermessen des Jobcenters steht. Den sich daraus ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Grenzen und des Zwecks des Ermessens, im entschiedenen Fall insbesondere die Unterstützung einer Eingliederung der betroffenen Person in das Erwerbsleben nach § 1 Abs. 2, würden 7 gleichlautende Meldeaufforderungen nicht gerecht. Das BSG hat einen Fall der Ermessensunterschreitung erkannt, relevante Ermessensgesichtspunkte, zu denen auch Meldeversäumnisse selbst gehören können, sollen nicht berücksichtigt worden sein. Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit demselben Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins dürfe das Jobcenter nicht in der bisherigen Art und Weise fortfahren. Wegen Überschreitens der qualitativen Schwelle von 30 % Minderung des relevanten Regelbedarfs (und seinerzeit Erbringung ergänzender Sachleistungen) musste die Ermessensausübung überprüft werden. Ein solcher Sachverhalt dürfte sich nach der Rechtsprechung des BVerfG v. 5.11.2019 und der Übernahme der Grundsätze des Urteils in die Bürgergeld-Gesetzgebung auch in die Verwaltungspraxis der Jobcenter zu § 32 nicht mehr ergeben. Das BSG hat in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall dementsprechend die auf den weiteren Meldeaufforderungen beruhenden Minderungsbescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und der Verminderung der Leistung als rechtswidrig angesehen. Einzeln betrachtet war keiner der Bescheide rechtlich zu beanstanden, weil die Leistungsberechtigte jeweils ordnungsgemäß zu einem gesetzlich bestimmten Meldezweck eingeladen worden war und dieser Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen war (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R). Der Senat konnte sich die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 32 nicht bilden, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwar dem Grunde nach unverfügbar sei, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfe und die einschlägigen Regelungen noch von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst seien. § 32 war nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG v. 5.11.2019. Die Mittel zur Gewährleistung des Existenzminimums müssen nicht voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb seines Gestaltungsspielraumes hat der Gesetzgeber die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten. Das erlaubt auch die Anknüpfung an Obliegenheiten und Leistungsminderungen bei deren Verletzung. Das hat das BVerfG ausdrücklich bestätigt (Nachranggrundsatz der Leistungsgewährung). Nach Auffassung des SG Dresden können stereotyp mehrfach erlassene Meldeaufforderungen unverhältnismäßig sein und deshalb Rechtswidrigkeit der danach erlassenen Minderungsbescheidebedeuten. Das kann etwa der Fall sein, wenn erhebliche Einschränkungen z. B. im psychischen Bereich vorliegen, die sich auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken, nicht mehr von einer frei bestimmten und von in der Person des Betroffenen liegenden Defiziten unabhängigen Verweigerungshaltung ausgegangen werden kann. Dann sind zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach § 16a Nr. 3, § 33 Abs. 6 SGB IX geboten (SG Dresden, Gerichtsbescheid v. 16.5.2014, S 12 AS 3729/13 u. a., vgl. zwischenzeitlich § 42 SGB IX, auch § 185 SGB IX). Derartige Sachverhalte bleiben auch während des Sanktionsmoratoriums relevant, weil die Wirkung von Leistungsminderungen zwar nicht mehr die Leistungsminderungen in der Summe betrifft, wohl aber den Zeitraum der Leistungsm...

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