Der Jugendhilfeplan soll auf andere örtliche und überörtliche Planungen abgestimmt werden.[1] Einerseits betrifft dies die verschiedenen Verwaltungsebenen (örtlicher und überörtlicher Träger der Jugendhilfe, Landkreis und kreisangehörige Gemeinden). Andererseits ist hier an weitere Akteure wie Schulen oder Sozialämter, aber auch Bauplanungsämter[2] mit ihren spezifischen Planungen zu denken.

[2] § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch fordert ausdrücklich die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern, Familien und Menschen mit Behinderungen.

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