Opferentschädigung: Keine Minderung durch private Unfallrente

Menschen, die infolge eines tätlichen Angriffs oder durch dessen Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Opferentschädigung haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun zu entscheiden, inwieweit eine private Unfallrente diesen Anspruch mindert.

Geklagt hatte eine kaufmännische Sachbearbeiterin, die in Vollzeit beschäftigt war. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt die Klägerin Berufsschadensausgleich.

BSG bestätigt Entscheidung der Vorinstanz

Der Beklagte berücksichtigte beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.

Private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach tätlichen Angriff

Die private Unfallrente ist keine anrechnungsfähige Einnahme der Klägerin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV). Die private Unfallrente gehört auch nicht zu den Einnahmen der Klägerin aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zum Erwerbseinkommen der Klägerin und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.

Hinweis: BSG, Urteil v. 10.6.2021, B 9 V 1/20 R

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