Alle Jahre wieder – Höhe der geleisteten Zuzahlungen prüfen

Werden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen, fallen meist Zuzahlungen an. Eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen ist möglich, wenn die Belastungsgrenze überschritten wird.

Das Kalenderjahr neigt sich dem Ende zu und es lohnt sich zu prüfen, wieviel gesetzliche Zuzahlungen bisher entrichtet worden sind. Zuzahlungen sind von gesetzlich Versicherten nur bis zur jeweils individuellen Belastungsgrenze zu leisten. Erreicht die Höhe der Zuzahlungsnachweise die Belastungsgrenze, sollten diese zur Prüfung bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Individuelle Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze ist abhängig von den Einnahmen jedes Versicherten. Diese beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und muss daher jeweils individuell ermittelt werden. Leben im Haushalt der Ehegatte, der Lebenspartner oder Kinder, wird die Belastungsgrenze für den gesamten Familienverbund bestimmt und hierbei Freibeträge berücksichtigt. Bei einer nachgewiesenen chronischen Erkrankung reduziert sich die Belastungsgrenze auf 1%.

Zuzahlungen

Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z.B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung, Haushaltshilfe oder eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme ist eine Beteiligung für die Versicherten gesetzlich vorgesehen, die sogenannte Zuzahlung. Diese betragen in der Regel 10% des Abgabepreises, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro bzw. maximal den Verkaufspreis. Für eine Krankenhausbehandlung oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahme sind zudem für jeden Aufenthaltstag 10 Euro zu entrichten.

Mehrkosten, Eigenanteile und private Zusatzkosten

Versicherte werden nicht nur mit gesetzlichen Zuzahlungen belastet. So entstehen vielfältige weitere Beteiligungen, welche teils gesetzlich vorgesehen sind oder sich durch eigenen Wunsch ergeben. Deswegen ist es teilweise für die Versicherten schwierig zu unterscheiden, welche Art an Beteiligung gerade geleistet werden muss. Die Art der Beteiligung kann in der Regel nur der Quittung entnommen werden. Ist dies nicht der Fall, sollte direkt beim Leistungserbringer nachgefragt werden.

Die zusätzlich zu den Zuzahlungen entstehenden Beteiligungen können weder beim Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt werden noch wirkt für diese eine ausgesprochene Befreiung.

Trotz einer Befreiung fallen daher weiterhin Eigenanteile im Zusammenhang mit Zahnersatz, Mehrkosten für einige Arzneimittel und private Zusatzkosten für z.B. individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) vom Versicherten an.

Was passiert bei einer Befreiung?

Wurden alle Zuzahlungsnachweise der Krankenkasse eingereicht und stellt diese eine Überschreitung der Belastungsgrenze fest, müssen Versicherte im laufenden Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten. Um dies gegenüber dem Leistungserbringer nachweisen zu können, wird ein Befreiungsausweis durch die Krankenkasse ausgestellt, welcher vor Inanspruchnahme der Leistung vorzuzeigen ist. Die Krankenkasse erstattet zudem alle die Belastungsgrenze überschreitenden Zuzahlungen. Eine Prüfung kann sich daher auch für vergangene Jahre noch lohnen.

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Vorauseinzahlung der ermittelten Belastungsgrenze

Wird die Belastungsgrenze weit und daher mit Sicherheit auch im nächsten Kalenderjahr überschritten, können sich Versicherte bereits im Voraus befreien lassen. Die Zuzahlungen müssen in diesem Fall in Höhe der ermittelten Belastungsgrenze für das Kalenderjahr 2017 vorab eingezahlt werden. Vorteil ist, dass für das gesamte Jahr keine Zuzahlungen entrichtet und Belege gesammelt werden müssen, weil durch die Krankenkasse sofort ein Befreiungsausweis für das gesamte Jahr 2017 ausgestellt wird.

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Schlagworte zum Thema:  Zuzahlung, Belastungsgrenze