Nachweis über Vertretungsberechtigung einer Englischen Limited

Hintergrund
In Deutschland ist die Vertretungsberechtigung eines organschaftlichen Vertreters schnell festzustellen: Aus dem Handelsregister ergibt sich nicht nur, wer zu den vertretungsberechtigten Personen eines Unternehmens gehört, sondern auch, ob diese Personen einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt sind.
In vielen der sogenannten „Common Law“-Jurisdiktionen, wie z.B. dem Vereinigten Königreich, gibt es keine vergleichbaren Registerauszüge. So ist aus dem vom englischen Companies House erhältlichen „Current Appointments Report” zwar ersichtlich, wer die vertretungsberechtigten Personen einer englischen Limited sind. Es ist jedoch nicht feststellbar, ob von mehreren Vertretern auch jeder einzelvertretungsberechtigt ist. Das muss in Deutschland aber z.B. vom Grundbuchamt geprüft werden, wenn eine Limited die Eintragung oder Löschung eines Rechts im Grundbuch bewilligt. Dem Grundbuchamt muss die Vertretungsmacht des Erklärenden nach § 29 Absatz 1 S. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Dazu gehört auch, ob Geschäftsführer einer Limited einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt sind.
Das gleiche Problem besteht bei Gesellschaftsgründungen oder Gesellschafterbeschlüssen, die zum Handelsregister gereicht werden müssen. Auch das Handelsregister verlangt in der Regel einen Vertretungsnachweis.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.3.2014, 15 W 381/14
Das OLG Nürnberg hat die Frage des Nachweises der Vertretungsverhältnisse einer englischen Limited gegenüber dem Grundbuchamt wie folgt beantwortet:
- Die Vertretungsmacht des „director“ einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of Association und Protokollbuch) bestätigt.
- Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass der grundbuchmäßige Nachweis der Vertretungsmacht für eine englische Limited unproblematisch möglich ist, denn die Notarbescheinigung wird regelmäßig rasch beizubringen sein. Allerdings darf sich der englische Notar nicht mit einer bloß formelhaften Feststellung begnügen, sondern muss explizit die Grundlage seiner Feststellung nennen, die nicht allein im englischen Handelsregister liegen kann.
Die Entscheidung liegt auf gleicher Linie mit einer Entscheidung des OLG Schleswig v. 1.2.2012 (2 W 10/12) zum Nachweis der Vertretungsverhältnisse englischer Limited gegenüber Registergerichten. Solange die Frage jedoch nicht vom BGH entschieden wurde, sollte im Einzelfall vorab mit dem jeweils zuständigen Grundbuchamt oder auch dem Handelsregister geklärt werden, welchen Inhalt die vorzulegenden Unterlagen haben müssen. Einige Registergerichte fordern keine Notarbestätigung, wenn alle auf dem Registerauszug aufgeführten directors unterzeichnen. Denn dann wäre selbst im Falle der Gesamtvertretung die Gesellschaft wirksam vertreten.
Gundo Haacke (Attorney), Rechtsanwalt Dr. Sven Ufe Tjarks, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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