Kosten für Verteidigung im Disziplinarverfahren trotz strafbaren Verhaltens absetzbar
Rechtsverfolgungskosten stellen abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn der Gegenstand des Verfahrens objektiv mit der Einkunftsart zusammenhängt, für welche die Aufwendungen geltend gemacht werden. So stehen beispielsweise Anwaltskosten aus zivilrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verfahren, die sich auf das Arbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen und die Ansprüche daraus beziehen, im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG und können bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Fraglich ist jedoch, wie mit Verfahrenskosten umzugehen ist, die aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden sind. Können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen oder sind sie der privaten Lebensführung zuzuordnen?
Mit dieser Frage hatte sich das FG Köln zu befassen. Ein Berufssoldat hat in seiner Einkommensteuererklärung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 EUR als Werbungskosten geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass es sich um eine Verteidigung im Disziplinarverfahren gehandelt hat. Das Disziplinarverfahren war jedoch eingeleitet worden, weil der Soldat einen privaten Kommentar bei Facebook gepostet und damit öffentlich zu Straftaten aufgefordert hatte. Wegen dieser Tat war er rechtskräftig verurteilt worden. In dem Disziplinarverfahren ging es dann unter anderem um die Frage des Fortbestands seines Dienstverhältnisses.
Finanzamt lehnt Abzug als Werbungskosten ab
Das Finanzamt hat es abgelehnt, die Anwaltskosten aus dem Disziplinarverfahren als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es vertrat die Auffassung, dass wegen des vorsätzlichen und strafbaren Verhaltens des Soldaten auf seinem privaten Facebook-Account die berufliche Veranlassung der Kosten nicht mehr gegeben sei.
Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht
Mit der hiergegen erhobenen Klage hatte der Soldat vor dem Finanzgericht Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass die Anwaltskosten unmittelbar das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus betreffen. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem dienstrechtlichen Verfahren sind untrennbar mit dem Dienstverhältnis verbunden, da es um den Fortbestand des Dienstverhältnisses geht und der Zweck verfolgt wird, weiterhin die Besoldung zu erhalten.
Nicht zu vergleichen mit Strafverteidigerkosten
Zwar werden Kosten eines Strafverteidigers nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der strafrechtliche Vorwurf eindeutig durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst wurde. Die Tat muss also in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein und ausschließlich sowie unmittelbar aus der beruflichen Aufgabenerfüllung heraus erklärbar sein. Diese strengere Rechtsprechung des BFH ist nach Auffassung des Finanzgerichtes auf dienstrechtliche Verfahren aber nicht anwendbar.
Die Entscheidung des Finanzgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision zum Bundesfinanzhof erhoben, das sich mit dieser Grundsatzfrage nun zu beschäftigen hat.
FG Köln, Urteil v. 17.6.2021 (14 K 997/20)
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