Sachmängelhaftung beim Immobilienkauf

Unwissenheit schützt manchmal doch vor Strafe. Zumindest wenn es um die Sachmangelhaftung bei Verkauf eines feuchten Hauses geht, wie der BGH unlängst feststellte.

Der Alptraum eines jeden Immobilienerwerbers: Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das teure Eigenheim nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit abgedichtet ist. Die Sanierung solch leckender Bauten kann schnell sechsstellige Summen verschlingen.

Wenn sich das wohnliche Souterrain als nasser, kalter Keller entpuppt ...

So auch in einem Fall, der bis zum Bundesgerichtshof ging. Ein Käufer hatte ein Grundstück mit einem alten Haus darauf erworben. Im Expose zum Haus fand sich die Angabe, dass das Souterrain nicht wirklich Keller, sondern auch zum Bewohnen geeignet sei. Bereits bei der Besichtigung hatte man Feuchtigkeitsflecken im Keller entdeckt und über deren mögliche Ursachen gefachsimpelt. Der Kaufvertrag sah einen Haftungsausschluss für Sachmängel vor, der Verkäufer sollte nur für vorsätzlich zu vertretende oder arglistig verschwiegene Mängel haften. Kurz nach dem Einzug wurde entdeckt, dass die Feuchtigkeit im Keller die Folge einer mangelhaften Abdichtung war.

Die Sanierung wurde in einem Gutachten mit 132.000 EUR veranschlagt. Der empörte Erwerber verlangte von den Verkäufern diese Summe als Schadensersatz. Als diese sich weigerten, ging die Angelegenheit vor Gericht. Nach einem Zug durch die Instanzen entschied der Bundesgerichtshof letztlich:

Die fehlende Abdichtung war ein Sachmangel, da der Keller ohne sie nicht die von den Parteien festgelegte Beschaffenheit für Wohnzwecke aufwies. Aufgrund des im Vertrag wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses musste der Käufer nur für arglistig verschwiegene Mängel haften. Dreh- und Angelpunkt für den Ausgang des Verfahrens war also folgende Frage: War das Verhalten bzw. des Unterlassen des Verkäufers in diesem Fall ein arglistiges Verschweigen?

Verkäuferfreundlicher BGH: Keine allzu hohen Anforderungen an Offenbarungspflicht 

Die Richter stellten dazu fest: Den Verkäufer trifft eine Offenbarungspflicht für Mängel, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, oder für Spuren von Mängeln, die zwar erkennbar sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben. In diesen Fällen muss der Verkäufer sein Wissen mitteilen und darf es nicht zurückhalten. Kann der Verkäufer wegen eigener Sachkunde oder wegen eines von ihm eingeholten Gutachtens Schlüsse auf den Mangel und seine Ursachen ziehen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Erwerber erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt.

Allerdings trifft den Verkäufer keine Pflicht, den Käufer auch darüber aufzuklären, dass ihm die Schadensursache unklar ist und nähere Untersuchungen dazu nicht angestellt worden sind. Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist stets, betonten die Richter, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält.

Kurz gesagt: Je unwissender ein Verkäufer ist, desto weniger - scheint es - kann ihm im Mangelfall passieren.

(BGH, Urteil v. 16.03.2012,  V ZR 18/11).

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