Sichtbar aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Schilder sind von Fahrzeugführern zu beachten. Beachten sie diese nicht, handeln sie fahrlässig im genannten Sinne. Es darf so auch von Gerichten davon ausgegangen werden, dass ein Übersehen eines geschwindigkeitsbeschränkenden Schildes fahrlässig geschieht.[2] Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug aber trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Beschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall nicht, so dass hier sogar die Fahrlässigkeit ausscheiden kann.[3] Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, so ist bei Geschwindigkeitsverstößen von fahrlässigem Tatvorwurf auszugehen.[4]

[2] OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 – 321 SsBs 176 u. 177/14.
[4] OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2019 – OLG 25 Ss 859/19 (B).

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