1. Der geschädigte VN einer KfZ-Vollkaskoversicherung kann der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits dann nicht durch Vorlage eines von ihm beauftragen Privatgutachtens nachkommen, wenn dem VN bekannt war, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies und der VN es unterlassen hat, gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter die Vorschäden offenzulegen und der Gutachter deshalb unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt lässt.

2. Dem VN obliegt es, den VR auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinzuweisen. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn der VN selbst davon ausgeht, es liege ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vor.

OLG Bremen, Beschl. v. 19.4.2023 – 3 U 41/22

OLG Bremen, Beschl. v. 14.6.2023 – 3 U 41/22

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