Der Arbeitsunfall führt für den Geschädigten dazu, dass zunächst einmal die Berufsgenossenschaft für sämtliche unfallrelevanten Leistungen zuständig ist. Daraus folgt beispielsweise die alleinige Zuständigkeit für:
▪ | Bessere/umfassendere Heilbehandlung |
▪ | Verletztengeld, Übergangsgeld |
▪ | Unfallrente |
▪ | Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe |
▪ | Hinterbliebenenversorgung |
▪ | Pflegegeld |
Insofern obliegt es auch dem Anwalt auf Aktivseite, entsprechende Unfälle zu erkennen und den Mandanten umfassend, auch im Hinblick auf mögliche Leistungen durch die Berufsgenossenschaft, aufzuklären. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherer bietet eine weitaus bessere Absicherung als die üblichen Systeme zur sozialen Sicherung.
Des Weiteren führt der Arbeitsunfall zur sogenannten Haftungsersetzung gemäß §§ 104 ff. SGB VII. Dieser Punkt ist sowohl für Anwälte auf Aktivseite als auch für Anwälte auf Passivseite durchaus relevant. So gilt es für den Anwalt auf Aktivseite zu erkennen, in welchen Fällen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger von vornherein ausgeschlossen ist.
Für den Anwalt auf Passivseite ist es dagegen von entscheidender Bedeutung, zu erkennen, in welchen Fällen er die Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII gegenüber dem Schädiger einwenden kann.
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