Ansprüche mit besonderer Personenbezogenheit können mit dem Tod erlöschen, sind also nicht vererblich (z.B. das Vorkaufsrecht, § 473 S. 1 BGB). §§ 56-59 SBG I regeln die Fragen der Vererblichkeit im Sozialrecht, wo ebenfalls eine solche Personenbezogenheit vorliegen kann; dem Bedürftigen (nicht seinen Erben) soll geholfen werden. Ansprüche auf Sozialhilfe sind daher grundsätzlich unvererblich, wenn die Erben des verstorbenen Bedürftigen auf Hilfe nicht angewiesen sind. Aus demselben Grund wird auch Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) nicht vererbt. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat, z.B. Darlehen von Verwandten, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat.[20]

[20] BSG BeckRS 2014, 74524; LSG Niedersachsen-Bremen ZEV 2018, 288.

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