Da die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage keine Ausgaben oder sonstige Kosten, sondern Einnahmen der Gemeinschaft darstellen, sind diese auch nicht als Kostenposition im Wirtschaftsplan aufzuführen.[1] Allerdings kann eine Darstellung als Kostenposition eine Anfechtungsklage nicht mehr begründen. Gerade derartige Klagen, die allein wegen formeller Mängel des Wirtschaftsplans erhoben wurden, hatten den Gesetzgeber veranlasst, das System der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan derart zu ändern, dass eben das grundlegende Rechenwerk Wirtschaftsplan nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist, sondern nur noch die sich aus den Einzelwirtschaftsplänen ergebenden Hausgeldvorschüsse.

Sind aufgrund Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer neben den eigentlichen Zuführungen noch weitere Einnahmen der Erhaltungsrücklage zuzuführen (etwa die Zinserträge des Rücklagenkontos oder Erlöse aus Waschmarken), so ist dies bei der Darstellung der Zuführungen zur Rücklage zu berücksichtigen und darzustellen und nicht unter den Einnahmen, die kostenmindernd unter den Wohnungseigentümern ausgeschüttet werden wie etwa Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum.

Weitere Rücklagen

Neben der Erhaltungsrücklage können die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 WEG auch die Bildung weiterer Rücklagen beschließen, wie etwa eine Liquiditätsrücklage, eine Rücklage zur Finanzierung von Klagen oder auch eine solche zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderung, die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WEG mit einer Kostenbelastung sämtlicher Wohnungseigentümer verbunden sind.

 

Darstellung von Zuführungen zur Erhaltungsrücklage

Wirtschaftsplan 2024

I Einnahmen / Ausgaben

(...)

II Erhaltungsrücklage

 
Zuführungsposition

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart

Verteiler-

schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
Beiträge Eigentümer 6.000,00 MEA 100/1.000 600,00
Waschmarkenerlöse 150,00 MEA 100/1.000 15,00
Netto-Zinseinnahmen 300,00 MEA 100/1.000 30,00
Gesamtsumme Zuführung Erhaltungsrücklage 6.450,00     645,00
[1] Arg. BGH, Urteil v. 4.12.2009, V ZR 44/09, NJW 2010 S. 2127.

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