Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Wohnungseigentümer gegen seine Pflichten aus § 14 WEG verstößt, wenn er Wäsche lüftet.

Wäschelüften

Jeder Wohnungseigentümer (hier: B) ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern (hier: K) verpflichtet, deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer unter anderem verpflichtet, Einwirkungen auf das Sondereigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Auf deutsch: Ein Wohnungseigentümer darf dem anderem Wohnungseigentümer in Bezug auf das Sondereigentum keine vermeidbaren Nachteile zufügen!

Was "Nachteil" in diesem Sinne ist, muss man auslegen. K sieht es als Nachteil an, dass Staub oder lose Teile in ihre Wohnung gelangen. Das LG meint hingegen, das sei eine lediglich ganz geringfügige Beeinträchtigung und üblich. Beide Standpunkte sind vertretbar. Mich überzeugt das LG mehr.

Hausordnung

Die Wohnungseigentümer können in der Hausordnung regeln, dass man Wäsche lüften darf. Das haben sie im Fall getan. Es ist danach lediglich verboten, die Betten auszuschütteln. Dass soll B aber auch nicht getan haben. Eine Frage des Beweises.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen haben für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen. Dazu gehört die Pflicht, einen Wohnungseigentümer oder einen Drittnutzer abzumahnen, wenn er gegen die Hausordnung verstößt. Hält er an seinem Verhalten fest, kann die Verwaltung allein handeln, wenn dies eine Vereinbarung erlaubt oder der Anwendungsbereich von § 27 WEG eröffnet ist. Fehlt es hieran, muss die Verwaltung die Wohnungseigentümer informieren und in einer Versammlung eine Beschlussfassung herbeiführen.

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