Verwalter V lädt die Wohnungseigentümer wie folgt ein: "Die Versammlung findet schriftlich am 24.11.2020 statt. Bitte (...) senden Sie uns die Vollmacht sowie das ausgefüllte Weisungsdokument zu." Dieser Aufforderung kommen 5 von 24 Wohnungseigentümern nach. In der Versammlung ist nur V anwesend. Mit Schreiben vom 24.11.2020 teilt V mit, die Wohnungseigentümer seien bei der allein von ihm abgehaltenen Versammlung aufgrund erteilter Vollmachten vertreten gewesen. V übermittelt zugleich eine Niederschrift über die Beschlüsse. Gegen diese Beschlüsse wendet sich Wohnungseigentümer K. Er verpasst aber die Anfechtungsfrist. Zu prüfen ist daher nur, ob die Beschlüsse nichtig sind. Das LG sieht das so: Die Nichtigkeit folge aus einer Verletzung des Rechts eines jeden Wohnungseigentümers auf persönliche Teilnahme an einer Versammlung. Das Einladungsschreiben habe von den Wohnungseigentümern nur so verstanden werden können, dass eine persönliche Teilnahme an der Versammlung unmöglich sei und die Ausübung des Teilhabe- und Stimmrechts allein durch die Bevollmächtigung erfolgen könne. Darin sei eine Ausladung zu sehen, die in den unantastbaren Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingreife.

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