Wohnungseigentümer K will ein Wohnungs- und ein Teileigentum veräußern. Er bittet die Verwaltung um Zustimmung. In der Gemeinschaftsordnung heißt es wie folgt: "(1) (…) Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur gänzlichen oder teilweisen Veräußerung seines Wohnungseigentums der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem in der Person des Erwerbers oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person liegenden Grund versagt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn (…). (3) Stimmt der Verwalter nicht zu, so kann der Wohnungseigentümer, der die Absicht der Veräußerung hat, einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Wohnungseigentümer herbeiführen. (…)". Die Verwaltung teilt K am 1.12.2020 mit, sie selbst verweigere die Zustimmung, "da Zweifel an der finanziellen Integrität des Erwerbers bestehen. (…)". Auf einer Versammlung vom 29.12.2020 wird folgender Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt: "Es wird der Antrag gestellt, die Verwalterzustimmung zu dem Kaufvertrag J. GbR/K..., Einheit 16, vom 5.11.2020 zu erteilen." Der Antrag wird abgelehnt. Gegen diesen Beschluss geht K im Wege der Beschlussersetzungsklage vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, die Zustimmung sei zu Recht versagt worden. Die von der Verwaltung genannten Gründe sowie weitere Gründe (Verzug mit Vorschüssen zur Kostentragung in einer anderen Wohnungseigentumsanlage, unzulässiger Betrieb einer Pension für Monteure, Verursachung mehrerer Wasserschäden etc.) stünden der Erteilung der Zustimmung entgegen.

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