Das Stimmrecht ist von derart elementarer Bedeutung, dass es dem Wohnungseigentümer zunächst nicht durch Vereinbarung genommen werden kann. Insoweit wäre etwa eine Vereinbarung, die den Inhabern von Tiefgaragenstellplätzen kein Stimmrecht gewährt, per se nichtig.[1]

Das Stimmrecht als wichtigstes Mitgliedschaftsrecht kann dem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung selbst dann nicht genommen werden, wenn ihm erhebliche eigene Pflichtverletzungen zum Vorwurf zu machen sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unwirksame Klausel in der Gemeinschaftsordnung

"Die Versammlung kann einen Wohnungseigentümer, der mit Zahlungen von Beiträgen länger als einen Monat in Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung ausschließen. Der Betroffene hat hierbei kein Stimmrecht. Mit vollständiger Zahlung der Rückstände entfällt die Wirkung obiger Regelung."

Einen Ausschluss des Stimmrechts oder sein "Ruhen" kann auch nicht für den Zeitpunkt ab Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums bis zur rechtskräftigen Veräußerungsverpflichtung vereinbart werden.[3]

Sinnentleert sind vereinzelt in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen vorzufindende Regelungen über ein Stimmverbot im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens übt zwar zunächst der Insolvenzverwalter das Stimmrecht aus und dieses kann ihm durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht genommen werden. Hat er aber die Sondereigentumseinheit aus der Insolvenzmasse freigegeben, übt wieder der Wohnungseigentümer das Stimmrecht aus. Aber auch ihm kann es nicht genommen werden. Lediglich in den eng umrissenen Fällen des § 25 Abs. 4 WEG besteht ein gesetzliches Stimmverbot. Darüber hinaus kann keines wirksam vereinbart werden.

[1] LG München I, Urteil v. 7.2.2019, 36 S 5357/18, ZMR 2019, 787.

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