Die Wohnungseigentümer beschließen, gegen Wohnungseigentümer B, Eigentümer des Wohnungseigentumsrechts Nr. 9, einen Unterlassungs- sowie einen Grundbuchberichtigungsanspruch in Bezug auf eine im Grundbuch als Sondernutzungsrecht eingetragene und von ihm als Sondernutzungsrecht beanspruchte Gartenfläche, die sich vor der Wohnung befindet und in jede Richtung bis zur Grundstücksgrenze erstreckt, geltend zu machen. Auf diese Klage verurteilt das AG den B, die vom Sondernutzungsrecht umfasste Fläche nicht mehr unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen. Ferner stellt es fest, B stehe kein Sondernutzungsrecht zu und verurteilt B, die Löschung des Sondernutzungsrechts beim Grundbuchamt formgerecht zu beantragen und zu bewilligen. Zur Begründung führt das AG aus, das Sondernutzungsrecht sei mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nicht wirksam entstanden und von B auch nicht gutgläubig erworben worden. Hiergegen legt B Berufung ein.

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