Rn 2

Ohne gesetzliche Klarstellung unterstellt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die nicht unumstr Anwendbarkeit der Verschuldensvermutung des § 280 I 2 (abl zu § 282 aF, BGH NJW 69, 553, 554 [BGH 17.12.1968 - VI ZR 212/67]; 91, 1541, 1542 [BGH 08.01.1991 - VI ZR 102/90]) auf Behandlungsverträge (BTDrs 17/10488 S 28; Geiß/Greiner B. Rz 214 f; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 277; Prütting FS Rüßmann 609, 616 ff; § 280 Rn 24). Die bisher vertretene grds Unanwendbarkeit der Vermutungsregelung wurde damit gerechtfertigt, dass der Behandelnde nicht die erfolgreiche Herstellung der Gesundheit des Patienten, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung schulde; denn auch vom besten Behandelnden könnten die Vorgänge im lebenden Organismus nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg auf ein Verschulden bei der Behandlung hindeuten würde. Ausn wurden dann anerkannt, wenn sich Risiken verwirklichten, die nicht vorrangig den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Behandelnden gesetzt werden und von diesem beherrscht werden können (sog voll beherrschbare Risiken, § 630h I; BGH NJW 78, 584, 585; 91, 1541, 1542; BGHZ 171, 358). Nach Auffassung des Gesetzgebers soll dagegen die generelle Anwendbarkeit von § 280 I 2 ihren Grund darin finden, dass Anknüpfungspunkt der Vermutung nicht ein ausbleibender Heilerfolg, sondern ein feststehender Behandlungsfehler ist (BTDrs 17/10488 S 28).

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