Rn 14

§ 241 unterscheidet zwei Gegenstände von Pflichten, nämlich die auf eine Leistung gerichteten Pflichten, Leistungspflichten iSv I 1, und diejenigen Pflichten, welche auf den Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gerichtet sind, Schutzpflichten iSv II. Diese Differenzierung hat zunächst einmal eine rein beschreibende Funktion. Bei ihr schwingt zugleich eine Aussage über die Funktion der betreffenden Pflicht für das Schuldverhältnis und die auf es anwendbaren Regeln mit: Während die Leistungspflichten das Schuldverhältnis typischerweise charakterisieren, sind die dem Rechtsgüterschutz dienenden Schutzpflichten weitgehend unabhängig vom konkreten Vertragstyp. Zu den einzelnen Schutzpflichten s § 242 Rn 81 ff.

 

Rn 15

Das Begriffspaar Leistungspflicht – Schutzpflicht kann allerdings zu Missverständnissen führen, insbes, wenn mit der Qualifikation der jeweiligen Pflicht bestimmte Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite fest verbunden werden. Insbes wird das Bestehen eines Erfüllungsanspruchs vielfach an die Qualifikation als Leistungspflicht geknüpft (etwa NK/Krebs § 241 Rz 47, 67 f). Das ist freilich unrichtig (s u Rn 24): Einerseits begründet etwa § 7 AGG eine Leistungspflicht, die freilich in Natur nicht durchsetzbar ist, § 15 VI AGG. Andererseits dienen §§ 541, 618 ausschl dem begleitenden Rechtsgüterschutz, sind aber in Natur durchsetzbar (§ 541 Rn 7, § 618 Rn 4; vgl zur gleich gelagerten Problematik bei der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht in der Bankkundenbeziehung Kramme Der Konflikt zwischen dem Bankgeheimnis und Refinanzierungsabtretungen, Deutschland – Frankreich – Schweiz 2014 169 f). Die betroffenen Pflichten in solchen Fällen ›umzuetikettieren‹ (so der Sache nach NK/Krebs § 241 Rz 48), entwertet die jedenfalls hinsichtlich ihrer beschreibenden Funktion wertvolle Begrifflichkeit.

 

Rn 16

Außer Schutz- und Leistungspflichten spricht die Vorschrift in I 2 Pflichten an, welche auf ein Unterlassen gerichtet sind. Die Vorschrift stellt damit klar, dass das Unterlassen Gegenstand einer Leistungspflicht iSv I 1 sein kann und gibt damit einer puren Selbstverständlichkeit Ausdruck. Schutzpflichten sind ohnehin vielfach auf ein Unterlassen gerichtet, so dass eine entspr Klarstellung entbehrlich erscheint. Systematisch richtig hätte I 2 freilich als neuer III positioniert werden müssen. Zum Unterlassungsanspruch als Erfüllungsanspruch s Rn 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge