Entscheidungsstichwort (Thema)

Anleger, Berufung, Gesellschafterversammlung, Werbung, Auskunftsanspruch, Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Treugeber, Fonds, Beteiligung, Gesellschafter, Mitgesellschafter, Fondsgesellschaft, Anspruch, personenbezogene Daten, Aussicht auf Erfolg, Co KG

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.12.2021; Aktenzeichen 35 O 1977/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 10.12.2021, Az. 35 O 1977/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.03.2022.

3. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem am 10.12.2021 verkündeten Endurteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 35 O 1977/21, gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Der Senat weist die Parteien gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche des Klägers.

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumskommanditgesellschaft, an der sich der Kläger über die Beklagte zu 2), die Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1), mit einem Anteil von 110.000 EUR als Treugeber beteiligte. Bis zum 15.11.2021 erhöhte der Kläger seinen Anteil an der Beklagten zu 1) auf 310.000,00 EUR.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) laut Anl. B 1 (im Folgenden als GV abgekürzt) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 4 Beteiligung von Anlegern

(...)

(3) Die Treugeber sind im Außenverhältnis keine Kommanditisten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Direktgesellschaftern (...) werden die Treugeber wirtschaftlich aber wie Direktkommanditisten behandelt. Die Direktgesellschafter sind dementsprechend ausdrücklich damit einverstanden, dass die Treugeber an den Beschlussfassungen der Gesellschaft teilnehmen und die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst ausüben können

(...).

§ 12 Schriftliches Umlaufverfahren, Gesellschafterversammlung

(...)

(6) Anleger, die einzeln oder gemeinsam mindestens 5% des Kommanditanteils halten, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 30 Beteiligungsregister, Datenschutz, Datenmitteilung, Kommunikation auf elektronischem Weg

(...)

(3) (...)

Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht nicht. Der Komplementärin, der Treuhandkommandistin ist es nicht gestattet, Anlegern personenbezogene Daten über andere Gesellschafter zu übermitteln."

Der Kläger verlangte von den Beklagten mit Schreiben vom 04.01.2021, ihm Auskunft über die Person seiner Mitgesellschafter zu geben.

Der Kläger behauptete, er benötige die Auskünfte, um mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen oder sich generell darüber zu informieren, mit welchen Gesellschaftern er in einem Boot sitze und für diese gegebenenfalls mithafte. Schließlich stehe bei der W. ein Wechsel in der Eigentümerstruktur bevor, was zu einem gesteigerten Abstimmungsbedürfnis innerhalb der Anleger führe.

Der Kläger beantragte,

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Namen, Adressen und Nominalen [sic] sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der W. I. Deutschland 32 GmbH & Co KG mitzuteilen.

Die Beklagten beantragte

Klageabweisung

Sie erwiderten, dass sich aufgrund der Entscheidung des BGH vom 19.11.2019 - II ZR 263/18 die Rechtslage hinsichtlich von Auskunftsansprüchen eines Mitgesellschafters maßgeblich verändert habe. Nunmehr setze ein Auskunftsanspruch das Bestehen einer Treugeberinnengesellschaft voraus, an der es aber im streitgegenständlichen Fall fehle. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht mit Datenschutzrecht vereinbar, da zwischen dem nur treugeberisch beteiligten Kläger und den weiteren Anlegern kein Vertragsverhältnis bestehe, sodass es an einem nach Art. 6 Abs. 1 b DS-GVO für die Zulässigkeit der Verarbeitung erforderlichen Vertragsverhältnis fehle. Das Auskunftsverlangen des Klägers sei auch rechtsmissbräuchlich, da es nur dazu diene, gegenüber anderen Anlegern Werbung für die Beteiligungsankaufsangebote des Klägers zu machen.

Mit Endurteil vom 10.12.2021, Az. 35 O 1977/21, verurteilte das Landgericht München I die Beklagten antragsgemäß, dem Kläger die Namen, Adressen und Nominale sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der W. I. Deutschland 32 GmbH & Co KG mitzuteilen.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht u.a. aus, dass das Auskunftsrecht eines Gesellschafters bezüglich der Person seiner Mitgesellschafter ein sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergebendes mitgliedschaftliches Recht sei, das lediglich durch das Gebot unzulässiger Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt sei. Dieses ...

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