Normenkette

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 261, 267

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 04.04.2017; Aktenzeichen 7 Ns 8043 Js 9394/14)

AG Trier (Entscheidung vom 07.09.2015)

 

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 4. April 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Trier zurückverwiesen.
 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Trier hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. September 2015 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung "infolge grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen falschen Überholens mit fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr" zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 44 StGB).

Durch Urteil vom 4. April 2017 hat das Landgericht Trier auf die unbeschränkte Berufung des Angeklagten das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt wird und das erstinstanzlich angeordnete Fahrverbot entfällt.

Die Berufungskammer hat zum Tatgeschehen folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Am 08.03.2014 war der Angeklagte gegen 19:40 Uhr berechtigter Führer und Fahrer des Pkws der Marke Skoda Fabia RS mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelt sich hierbei um einen Kleinwagen mit Schrägheck, dessen Dieselmotor eine Leistung von 96 kW bzw. 130 PS erbringt. Die Höchstgeschwindigkeit ist mit 206 km/h angegeben. Der Angeklagte befuhr an diesem Abend die B 53 aus Richtung ...[X] kommend in Fahrtrichtung ...[Y]. Vor ihm fuhr das von dem Zeugen ...[A] geführte Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen .... Es handelte sich um einen BMW 328, der über eine Leistung von 142 kW bzw. 193 PS verfügt. Die beiden Fahrzeuge fuhren zunächst hintereinander, und zwar in dem Bereich der B 53, der durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt ist. Nach der Abfahrt nach ...[Z] (in Höhe der Firma ...[B]) wird die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Die B 53 stellte sich am Tattag so dar, dass zunächst dichter Bewuchs rechtsseitig den Blick auf die Mosel versperrte. Im weiteren Verlauf ist es so, dass die B 53 eine langgezogene Rechtskurve beschreibt. Innerhalb der Kurve ist der Bewuchs rechtsseitig deutlich gemindert.

Wegen der Einzelheiten der Streckenbeschreibung wird auf die zu den Akten gereichten Übersichtsaufnahmen von der Strecke Bezug genommen.

Unmittelbar nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h setzte der Angeklagte, der sich alleine in seinem Fahrzeug befand, zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen ...[A] an. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass er die vom (Anm. des Senats: gemeint ist "von ihm") benötigte Überholstrecke von 300 - 330 m nicht annähernd einsehen konnte, da die Sicht maximal 250 m betrug, sondern auch, dass das Fahrzeug des Zeugen ...[A] über eine erhebliche Beschleunigung verfügen musste. In seiner höchst eigensinnigen Art, die grundsätzlich dadurch gekennzeichnet wird, dass der Angeklagte meint, sich über Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzen zu dürfen, aber auch um des schnelleren Fortkommens willens (Anm. des Senats: richtig: willen), überholte der Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen ...[A]. Dies stellte sich allerdings als schwierig dar, da auch der Zeuge ...[A] zum Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung sein Fahrzeug voll beschleunigte. Obwohl der Angeklagte dies zwanglos erkannte, setzte er seinen Überholvorgang munter unter Außerachtlassung jedweder Sorgfalts- und Rücksichtspflichten fort und versuchte weiterhin das Fahrzeug des Zeugen ...[A] "auf Teufel komm raus" zu überholen, wobei der Angeklagte Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen ließ. Nach ca. 200 m erkannte der Angeklagte, dass ihm Gegenverkehr entgegenkam und er daher den Überholvorgang nicht fortsetzen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. All dies interessierte den Angeklagten jedoch nicht. Er beabsichtigte weiterhin, sein vermeintliches Überholrecht durchzusetzen und dem Zeugen ...[A] in selbstsüchtiger und bedenkenloser Manier mit aller Gewalt zu zeigen, wie er, der Angeklagte, den Überholvorgang eiskalt und berechnend ohne Rücksicht auf Verluste fortsetzt und schneller als der Zeuge vorankommt. Der Angeklagte zog daher mit seinem Fahrzeug in Kenntnis der absoluten Gefährlichkeit seines Tuns nach rechts auf die Fahrspur des Zeugen herüber. Hierbei war dem Angeklagten nicht nur bewusst, dass (Anm. des Senats: zu ergänzen ist "er") das Fahrzeug des Zeugen schneiden musste, um nach rechts ziehen zu können, sondern auch dass der Zeuge durch das Lenkmanöver gezwungen sein würde, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen und abzubremsen. Der Angeklagte zog wie von ihm beabsichtigt in der vo...

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