Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung einer Auskunfsverpflichtung durch Nachlassverzeichnis

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 07.07.2021; Aktenzeichen 2-04 O 388/17)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main 7.7.2021 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass von Zwangsmitteln vom 25.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Zwangsgeldverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren - Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Schuldnerin ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.4.2018 als Erbin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des B Nachname1 durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie zur Wertermittlung durch Vorlage von Sachverständigengutachten gegenüber der pflichtteilsberechtigten Gläubigerin verurteilt worden.

Ihrer Verpflichtung kam die Schuldnerin bzw. der von ihr beauftragte Notar zunächst nur unzureichend nach, so dass durch Beschlüsse vom 26.9.2018, vom 11.11.2019 sowie vom 26.6.2020/1.9.2020 Zwangsgelder gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.000,00 EUR, 2.000,00 EUR und 6.000,00 EUR verhängt worden sind.

In der Folge teilte der Notar A der Gläubigerin unter Übersendung eines Entwurfs des Nachlassverzeichnisses zunächst mit Schreiben vom 7.7.2020 als Termin zur Feststellung des Nachlassverzeichnisses den 10.7.2020 mit (Bl. 583 d.A.). Dies lehnte die Schuldnerin wegen Urlaubs ihres Anwalts ab und erbat die Mitteilung von drei Terminen mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen. Daraufhin schlug der Notar mit Schreiben vom 10.7.2020 (Bl. 585 f. d.A.) als Termine den 4.8.2020 sowie den 6.8.2020 vor. Der Anwalt der Gläubigerin beanstandete hierauf mit Schreiben vom 29.7.2020, dass dies nur zwei Termine seien und die erbetene Vorlaufzeit nicht eingehalten sei. Ferner erhob er Einwendungen gegen den ihm übersandten Entwurf des Verzeichnisses, in welchem er aus diversen Gründen nur den "Versuch der Errichtung" sah, warf dem Notar die Verletzung seiner (Ermittlungs-)Pflichten vor und unterstellte ihm, an der sachgerechten Erstellung des Nachlassverzeichnisses kein Interesse zu haben. Wegen des Wortlauts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 627 ff. d.A. Bezug genommen.

Nachdem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen das dritte Zwangsgeld durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 1.9.2020 (Bl. 637 ff. d.A.) zurückgewiesen worden war, schlug der Notar mit Schreiben vom 17.9.2020 (Bl. 736 ff. d.A.) unter Beifügung eines korrigierten Entwurfs des Nachlassverzeichnisses als Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses den 20., 21. oder 22.10.2020 vor. Dies lehnte die Gläubigerin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit während der Herbstferien ab. Die daraufhin vom Notar am 20.10.2020 vorgeschlagenen Termine 10.11., 11.11. oder 17.11.2020 lehnte die Gläubigerin durch ihren Anwalt unter Berufung auf die aktuelle Corona-Virus-Entwicklung in Stadt1 und mit Blick auf die SARS-CoV2-Infektionsschutzverordnungen ab und bat unter Zusicherung, bis einschließlich Dezember keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, um Verlegung um mindestens einen Monat. Unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.7.2020 (10 W 21/20) teilte der Notar der Gläubigerin daraufhin 3 weitere Termine, nämlich den 24.11., den 27.11. sowie den 30.11.2020, mit. Diese lehnte die Gläubigerin durch anwaltliches Schreiben an die Schuldnerin vom 26.11.2020 (Bl. 705 ff. d.A.) erneut unter Hinweis darauf ab, es sei für sie und ihren Prozessbevollmächtigten angesichts der Pandemiesituation unzumutbar, eine aufschiebbare Reise nach Stadt2 zu unternehmen und bat darum, Termine erst ab der dritten Januarwoche bis Mitte Februar vorzuschlagen.

Daraufhin errichtete der Notar ohne die Anwesenheit der Gläubigerin am 27.11.2020 das Nachlassverzeichnis, welches die Schuldnerin ihr mit Schreiben vom 14.12.2020 (Bl. 658 f. d.A.) übersandte.

Ihren jetzigen Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds hat die Gläubigerin darauf gestützt, der Notar sei bei dem Versuch der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses "entweder kläglich oder vorsätzlich gescheitert", da er ihre Anwesenheit vereitelt habe und das Verzeichnis weiterhin erhebliche Mängel aufweise.

Das Landgericht hat, dem Antrag folgend, ein Zwangsgeld von 4.000,00 EUR verhängt. Das Nachlassverzeichnis habe keine Erfüllungswirkung, da die Gläubigerin bei seiner Erstellung nicht zugegegen gewesen sei. Sie habe aus berechtigtem Anlass um eine Terminsverlegung gebeten, welche nicht gewährt worden sei. Zudem sei das Nachlassverzeichnis bis heute nicht um das Konto bei der Bank1 ergänzt worden. Auch fehle es weiterhin - jedenfalls hinsichtlich der in Land1 befindlichen Waffen - an einer Wertermittlung durch Sachverständigengutachten.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II. Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat ...

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