Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeld für unvollständiges Nachlassverzeichnis

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 21.06.2023; Aktenzeichen 8 O 37/22)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 21.6.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von 700 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 28.4.2022 (Bl. 21 f. d.A.) ist die Schuldnerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am XX.XX.2019 verstorbenen Erblassers Vorname1 X durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses sowie zur Angabe von Werten zu allen im Bestandsverzeichnis angegebenen Positionen sowie zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert von im Nachlass befindlichen Immobilien- und Betriebsvermögen verurteilt worden.

Mit Antrag vom 19.10.2022 (Bl. 32 d.A.) hat die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt.

Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie den Notar Y bereits im November 2021 beauftragt und in dem Zeitraum vom 10.2.2022 bis 23.6.2022 insgesamt 4-mal telefonisch in der Kanzlei nachgefragt habe. Am 1.8.2022 habe der Notar mitgeteilt, dass noch Informationen fehlten, die er einhole (Bl. 39 d.A.). Auch weitere telefonische Nachfragen vom 15.9.2022 und 5.10.2022 seien erfolglos geblieben.

Auf den Hinweis des Landgerichts vom 19.12.2022 (Bl. 47 d.A.) hat die Schuldnerin am 4.1.2023 Beschwerde bei der Notarkammer Stadt1 gegen den Notar Y eingereicht (Bl. 49, 50 d.A.).

Der Notar hat mit Schreiben vom 12.4.2023 an die Bevollmächtigten der Schuldnerin (Bl. 60 Rs. d.A.) mitgeteilt, dass er noch Kontoauszüge bei der Bank1 angefordert habe und nach deren Eingang einen Entwurf übersenden werde.

Mit Beschluss vom 21.6.2023 hat das Landgericht zur Erzwingung der sich aus der Verurteilung vom 28.4.2022 ergebenden Pflichten gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 700 EUR verhängt (Bl. 74 d.A.).

Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.6.2023 (Bl. 79 d.A.) einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses zur Akte gereicht und mitgeteilt, dass sie von dem Notar aufgefordert worden sei, einen Beurkundungstermin zu vereinbaren.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2023 (Bl. 89 d.A.) hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, dass für den 14.7.2023 ein Beurkundungstermin vereinbart sei. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 7.7.2023 (Bl. 100 d.A.) zu der ihr am 6.7.2023 übersandten Beschwerde ausgeführt, dass sie bislang weder einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses noch eine Aufforderung zu einer Terminvereinbarung von dem Notar erhalten habe. Der dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 23.6.2023 beigefügte Entwurf des Notars sei ohne Anlagen übersandt worden.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.7.2023 (Bl. 103 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Schuldnerin verpflichtet sei, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar einzuwirken und diesen zur Erledigung des Auftrags anzuhalten. Zwar habe die Schuldnerin wiederholt nachgefragt und auf die gerichtliche Verfügung vom 19.12.2022 eine Untätigkeitsbeschwerde bei der Notarkammer erhoben. Indes hätte sie jedoch alles in ihren Kräften Stehende tun, also sämtliche in der Verfügung vom 19.12.2022 skizzierten Maßnahmen kumulativ ergreifen müssen.

Auf Anfrage des Senats vom 28.7.2023 (Bl. 107 d.A.) hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 2.8.2023 mitgeteilt, dass das notarielle Nachlassverzeichnis am 14.7.2023 beurkundet worden sei, und das Nachlassverzeichnis nebst Anlagen (Bl. 110 bis 196 d.A.) zur Akte gereicht.

Die Gläubigerin ist der Erfüllungswirkung des Nachlassverzeichnisses entgegengetreten (Bl. 199 d.A.) und hat hierzu ausgeführt, dass ihr zum einen ihr Recht auf Anwesenheit gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verwehrt worden sei und der Notar selbst keine ausreichenden Ermittlungen im Hinblick auf den Bestand des Nachlasses, insbesondere auch betreffend Schenkungen des Erblassers und den Hausrat einschließlich des in der Wohnung befindlichen Tresors, vorgenommen habe. Darüber hinaus habe nicht die Schuldnerin, sondern ein Kaufinteressent das als Anlage dem Nachlassverzeichnis beigefügte Sachverständigengutachten (Bl. 126 bis 140 d.A.) zur Ermittlung des Immobilienwerts in Auftrag gegeben, so dass zu befürchten sei, dass der Wert zu niedrig angesetzt worden sei. Ohnehin sei der Wert des Nachlassgegenstandes auf den Todeszeitpunkt am XX.XX.2019 und nicht auf den Stichtag 3.8.2020, wie geschehen, zu ermitteln.

II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld ge...

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