Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert in Anpassungsverfahren; Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Wegfall des sog. Rentnerprivilegs die Versorgung von ausgleichspflichtigen Personen, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente oder Pension bezogen, auch dann gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann, und dass die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung nur in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt werden kann.

2. Der Wert eines Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 FamGKG. Der sich danach ergebende Wert kann nach § 50 Abs. 3 FamGKG im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens, insbesondere bei aufwendiger Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erhöht werden, wobei die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34 VersAusglG bilden kann.

 

Normenkette

VersAusglG § 33; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Beschluss vom 30.09.2011; Aktenzeichen 3b F 1080/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Uelzen vom 30.9.2011 wird auf seine Kosten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Antrag des Beteiligten zu 1 im Übrigen zurückgewiesen wird.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ... 1956 geborene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ehemann) war Berufssoldat und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem SVG. Die am ... 1958 geborene Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ehefrau) arbeitet als Arzthelferin. Die am ... 1978 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 wurde durch Beschluss des AG Uelzen vom 14.1.2011 (3b F 1065/10), rechtskräftig seit 17.2.2011, geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich geregelt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde - bezogen auf den 31.3.2010 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein Anrecht i.H.v. 10,2566 Entgeltpunkten auf ein für den Ehemann bei der DRV Bund einzurichtendes Versicherungskonto und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West für die Ehefrau ein Anrecht i.H.v. monatlich 977,76 EUR bei diesem Versorgungsträger übertragen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kürzte die Wehrbereichsverwaltung West das Ruhegehalt des Ehemannes i.H.v. monatlich 977,76 EUR. Auf Antrag des Ehemannes wurde die Kürzung jedoch im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Ehemannes und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, gem. §§ 35, 36 VersAusglG i.H.v. 278,98 EUR ausgesetzt.

Mit einem am 28.2.2011 beim AG eingegangenen Schriftsatz beantragte die Ehefrau, die Kürzung des Ruhegehalts des Ehemannes im Hinblick auf seine Verpflichtung, ihr nachehelichen Unterhalt zu zahlen, (weiter gehend) auszusetzen. Diesem Antrag schloss sich der Ehemann in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2011 ausdrücklich an. Mit Schriftsatz vom 19.7.2011 beantragte die Ehefrau ausdrücklich, die Kürzung der Versorgung des Ehemannes der Höhe nach unbegrenzt auszusetzen.

Die Ehegatten hatten am 17.11.2010 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, in der sich der Ehemann u.a. verpflichtet hatte, der Ehefrau zur Abgeltung ihrer Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt eine Abfindung von 31.248 EUR zu zahlen, fällig in zwei Raten zum 31.12.2010 und zum 15.1.2011. Dabei wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes von monatlich 350 EUR für die Dauer von 10 Jahren zugrunde gelegt und die Summe der einzelnen Monatsbeträge von 42.000 EUR mit einem Abzinsungsfaktor von 0,744 auf 10 Jahre abgezinst. Grundlage der Unterhaltsvereinbarung waren die damaligen Einkünfte des Ehemannes aus Pension und Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer (zzgl. eines Pkw-Nutzungsvorteils), die Einkünfte der Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit abzgl. Fahrtkosten, ein Wohnvorteil des Ehemannes und seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern M.-A. (geb. am ... 1998) und M.-C. (geb. am ... 1996). Die Kinder sollten beim Ehemann wohnen, sich aber zwei Tage in der Woche und jedes zweite Wochenende bei der Ehefrau aufhalten. Die Ehegatten gingen seinerzeit von einem Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1570 und 1573 Abs. 2 BGB aus, der gem. § 1578b BGB zu begrenzen und zu befristen war. Eine Befristung auf 10 Jahre hielten die Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Ehe und ehebedingte Nachteile der Ehefrau für angemessen. Rechnerisch wurde seinerze...

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