Im Verhältnis zu Nachbarn gibt es verschiedene landesgesetzliche Vorschriften, wie etwa § 23a des Nachbargesetzes Nordrhein-Westfalen oder Art. 46a des BayAGBGB, wonach der Eigentümer eines Grundstücks zu dulden hat, dass auf einer Grenz- oder Kommunmauer nachträglich eine Wärmedämmung aufgebracht wird. Der BGH hat hierzu entschieden, dass die landesgesetzlichen Vorschriften in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen und deshalb den Nachbarn zur Duldung der Anbringung einer Wärmedämmung verpflichten.[1]

Der Bauherr, der seine Wärmedämmung insoweit berechtigt in das Nachbargrundstück hineinragen lässt, ist allerdings verpflichtet, vierteljährlich eine sogenannte Überbaurente nach §§ 912, 913 BGB zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Duldung eines Überbaus durch Anbringung einer Wärmedämmung besteht aber nur bei sogenannten Nachdämmungen, d. h. wenn das Anwesen bereits an der Grenze steht und insofern das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden muss. Für Neubauten gilt diese Berechtigung nicht.

[1] BGH, Urteil v. 12.11.2021, VIII ZR 115/20.

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