Die Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungseigentumsrechte im Jahr 1999 gekauft haben, haben das gemeinschaftliche Eigentum nie ausdrücklich abgenommen. Die Abnahmeklausel ("Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für den Käufer in Gegenwart des Verwalters durch einen vereidigten Sachverständigen, der vom Verkäufer ausgewählt und bezahlt wird. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt hiermit unwiderruflich den vereidigten Sachverständigen zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums.") ist unstreitig unwirksam. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rügt gegenüber Bauträger B im Jahr 2004 diverse Mängel an der Heizungsanlage. In der Folgezeit beauftragt sie einen Sachverständigen, der im Jahr 2005 auf 37 Seiten eine Vielzahl an Mängeln feststellt. K geht davon aus, dass im Jahr 2006 die Mängel überwiegend behoben worden sind. Im Jahr 2007 wird in einer Versammlungsniederschrift (§ 24 Abs. 6 WEG) vermerkt, die Gewährleistung sei "nunmehr abgelaufen", die Mängelbeseitigung weit fortgeschritten und fast abgeschlossen. Im Jahr 2021, also 15 Jahre später, rügt K dennoch gegenüber B erhebliche Mängel am Dach, deren Beseitigung sie mit über 800.000 EUR beziffert. Fraglich ist, ob die Ansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber gem. § 637 Abs. 3 BGB verwirkt sind.

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