Rz. 30

Die Ergänzung von § 13 GBO um den neuen Abs. 1 S. 3 erfolgte durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II[57] im Zuge der Bemühungen um eine schärfere Geldwäschebekämpfung. Die vom Gesetzgeber vermuteten vielen Bartransaktionen bei Immobilienkäufen sollen zurückgedrängt werden, indem lediglich Überweisungen Erfüllungswirkung haben (§ 16a GWG) und Notare den bargeldosen Zahlungsweg überwachen müssen (§ 16a Abs. 2 GWG). Um diese Ermittlungstätigkeit des Notars sicherzustellen, soll auch der Grundbuchvollzug bei ihnen monopolisiert werden. Dies geschieht durch Abs. 1 S. 3, der eine private Antragstellung zum Auflassungsvollzug nicht genügen lässt. Insoweit beinhaltet die Norm zugleich Ansätze der in unserer Rechtsordnung sonst unbekannten verdrängenden Vollmacht, indem ähnlich der Postulationsunfähigkeit im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) den Verfahrensbeteiligten die Antragsmacht genommen wird. Das ändert aber nichts daran, dass der Notar gleichwohl nur als Verfahrensbevollmächtigter für die Beteiligten tätig wird, nicht im eigenen Namen und nicht als Standschafter.

 

Rz. 31

Abs. 1 S. 3 hat überschießenden Regelungsgehalt insofern, als jedweder Vollzug einer Auflassung (bzw. der weiteren Fälle des § 20) einen Notarantrag voraussetzt, nicht nur derjenige zum Vollzug eines geldwäscheverdächtigen Geschäfts, wie in §§ 3 ff. GwGMeldV-Immobilien definiert. Auch die Auflassung in Vollzug einer Vermächtniserfüllung, einer Schenkung oder einer Scheidungsvereinbarung ist von der Postulationsunfähigkeit der Vertragsbeteiligten betroffen.

Der Wert des Grundstücks ist irrelevant; eine Ausnahme in Parallele zu § 16a Abs. 5 GwG besteht nicht.

 

Rz. 32

Einen Zusammenhang zwischen Notarantrag und Urkundstätigkeit schreibt Abs. 1 S. 3 nicht vor.[58] Das Grundbuchamt muss und darf also den Notarantrag nicht darauf überprüfen, ob dieser Notar auch tatsächlich (und wie) den Zahlungsfluss überwacht hat oder nur anderweitig mit dem Vollzug der Urkunde in Berührung gekommen ist. Dies ist allein Aufgabe des Notars selbst und unterliegt der Überwachung seiner Amtstätigkeit. Ebenfalls irrelevant ist die Vollmachtsgrundlage, auf derer der Notar den Antrag stellt. Aus § 13 GBO ergibt sie sich nicht; sie kann aber aus § 15 GBO oder aus einer parallelen rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht resultieren. Das Handeln eines Notarangestellten aufgrund einer diesem erteilten Vollmacht genügt für Abs. 1 S. 3 nicht.

 

Rz. 33

Abs. 1 S. 3 bezieht sich nur auf Auflassungen, nicht auf andere Änderungen der Eigentümerverlautbarungen, d.h. nicht auf Grundbuchberichtigung durch Erbfolge (hier natürlich geldwäscherechtliche Relevanz schwer vorstellbar), durch Abschichtungsvereinbarung (auch nicht, wenn entgeltlich) oder durch Geschäftsanteilsabtretung, sofern die alte Rechtslage zur GbR gemäß ERVGBG noch fort gilt.

 

Rz. 34

Abs. 1 S. 3 beinhaltet lediglich eine Soll-Vorschrift, sodass die widrigenfalls vorgenommene Eintragung gleichwohl zum wirksamen Eigentumsübergang führt.

Wird ein Privatantrag gestellt, ist dies meines Erachtens ein behebbarer Mangel, der durch Zwischenverfügung gerügt werden kann und nicht unmittelbar zur Zurückweisung führt. Der Notar kann sich wie in anderen Fällen auch den Privatantrag eines Beteiligten zu eigen machen bzw. die eingereichten Unterlagen mit einem eigenen Antrag ergänzen. Meines Erachtens hat der Antrag dann auch den Zeitrang des Abs. 1 S. 2, nicht den Zeitrang des nachfolgenden Notarantrags. Der Normzweck steht nicht entgegen, da lediglich vor Eintragung überhaupt eine notarielle Kontrolle erfolgt sein muss. Eine Zurückweisung ist entsprechend den allgemeinen Überlegungen zu § 17 GBO nur dann angezeigt, wenn in absehbarer Zeit kein Notarantrag beigebracht werden wird.

 

Rz. 35

Insgesamt dürfte die Norm eher der theoretischen Flankierung sowie der Ausschaltung eines gedanklichen Restrisikos gelten, als dass sie die bisherige Praxis des Grundbuchverfahrens maßgeblich ändern würde. Auch ohne den Antragsausschluss hätten die Beteiligten in aller Regel die zum Vollzug relevanten wichtigen Nebendokumente (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vorkaufsrechtszeugnis) nicht in der Hand und könnten schon deswegen den Grundbuchvollzug nicht selbst herbeiführen.[59]

[57] Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022, BGBl I, 2006.
[58] Inzident Eicher, DNotZ 2023, 165, 171.
[59] Vgl. aber OLG Rostock BeckRS 2023, 21606.

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