Rz. 212

Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. strebt durch die Verweisung auf Art. 14 EGBGB den Gleichlauf mit dem allgemeinen Ehewirkungsstatut im Interesse einer möglichst einheitlichen Anknüpfung aller Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu ihren Kindern (Familienstatut) an.[687] Indes durchbricht diese Norm den Gleichlauf sogleich auch wieder, indem sie die Unwandelbarkeit des objektiven Ehegüterstatuts bezogen auf den Zeitpunkt der Eheschließung als Ausgangspunkt festschreibt. Damit soll das Kontinuitätsinteresse der Ehegatten wie auch des Rechtsverkehrs gewahrt bleiben.[688]

 

Rz. 213

Die Verweisung auf Art. 14 EGBGB bewirkt, dass es in erster Linie auf ein gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung ankommt (Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB). Bei Mehrstaatern und Staatenlosen sind die zu Art. 5 EGBGB geltenden Grundsätze heranzuziehen. Da Art. 15 Abs. 1 EGBGB auf den Zeitpunkt der Eheschließung abstellt, kann die vergangenheitsbezogene 2. Alternative des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB keine Rolle spielen, denn sie bezieht sich auf Gemeinsamkeiten "während der Ehe".[689] Angesichts des Wortlautes des Art. 15 Abs. 1 EGBGB ist es evident, dass eine erst nach der Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ohne Bedeutung ist, selbst wenn bereits bei der Eheschließung die Absicht eines entsprechenden Staatsangehörigkeitserwerbs bestand.[690] Richtigerweise ist auch ein Staatsangehörigkeitserwerb durch die Heirat selbst nicht zu berücksichtigen.[691]

 

Rz. 214

Liegt, auch unter Beachtung des Art. 5 EGBGB, keine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute bei Eheschließung vor, so kommt es gem. der Verweisung auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 EGBGB auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Zeitpunkt an. Dabei ist wiederum unbestritten, dass auch insoweit die vergangenheitsbezogene Variante des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 EGBGB keine Rolle spielen kann.[692] Unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht man dabei den faktischen Wohnsitz, d.h. den räumlichen Bereich, wo eine Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt hat.[693] Einem bei Heirat noch nicht bestehenden gemeinsamen Aufenthalt kann nicht durch Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, sondern nur durch Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zum Durchbruch verholfen werden.[694]

 

Rz. 215

Führen weder die Nr. 1 noch die Nr. 2 des Art. 14 Abs. 1 EGBGB zum Ziel, so kommt es gem. dem Auffangtatbestand Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB auf eine sonstige gemeinsame engste Verbindung der Ehegatten an. Auch hier bedingt der in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. niedergelegte Grundsatz der Unwandelbarkeit Modifikationen dahingehend, dass diese gemeinsame engste Verbindung gerade bei der Eheschließung vorhanden sein muss. Bedeutsam sind hier vor allem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende gemeinsame Zukunftspläne, die sich auf die in Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB niedergelegten Anknüpfungspunkte beziehen, also die bereits bei der Heirat bestehende Absicht, später eine gemeinsame Staatsangehörigkeit oder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zu erwerben.[695] Führen solche gemeinsamen Zukunftspläne nicht (allein) zur engsten gemeinsamen Verbindung, so sind andere Gemeinsamkeiten zu berücksichtigen, die vor Eheschließung bestanden haben, insbesondere gemeinsame soziale Bindungen an einen Staat durch Herkunft, Kultur, Sprache oder berufliche Tätigkeit, gemeinsamer schlichter Aufenthalt sowie der Ort der Eheschließung.[696]

 

Rz. 216

Da Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. auf Art. 14 EGBGB in seiner Gesamtheit verweist, ist auch ein zum Zeitpunkt der Eheschließung nach Art. 14 Abs. 2 oder Abs. 3 EGBGB gewähltes allgemeines Ehewirkungsstatut für die Bestimmung des Ehegüterstatuts anknüpfungsrelevant. Haben die Eheleute gleichzeitig mit der Wahl des allgemeinen Ehewirkungsstatuts oder später gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. auch hinsichtlich des Ehegüterstatuts eine parteiautonome Bestimmung getroffen, so geht in güterrechtlicher Hinsicht die Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F., sobald sie getroffen wurde, der Verweisung des Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. auf Art. 14 Abs. 2 und 3 EGBGB vor. Außerdem bedingt die Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts, dass die Rechtswahl gem. Art. 14 Abs. 2 oder 3 EGBGB vor oder bei der Eheschließung getroffen sein muss, um im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. beachtlich sein zu können.[697] Eine (auch unmittelbar) nach der Eheschließung getroffene Rechtswahl muss darauf überprüft werden, ob sie auch eine Rechtswahl im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. beinhaltet.

 

Rz. 217

Der in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. niedergelegte Grundsatz der Unwandelbarkeit wird allerdings in mehreren Konstellationen derart durchbrochen, dass hier das Güterstatut doch wandelbar ist. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn diejenige Rechtsordnung, auf die Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist, ihrerseits das Ehegüterstatut wandelbar anknüpft. Da für Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. der Grundsatz der Gesam...

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