Rz. 259

Auch das Sachrecht unterscheidet sich im hier interessierenden Bereich im Grundsätzlichen vom britischen nicht. Es herrscht der Grundsatz der Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer dessen bleibt, was er vor der Ehe besaß, und dessen wird, was er während der Ehe im eigenen Namen erwirbt.[810] Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigentum selbst und hat das Recht, frei darüber zu verfügen.[811] Allerdings haben die Familiengerichte bei Scheidung ein weitreichendes Ermessen, das Vermögen der Eheleute unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu verteilen.[812] Andere Güterstände kennt das australische Recht nicht. Die Eheleute können aber eine Vergemeinschaftung von Vermögen durch Begründung eines Trust in einem "marriage settlement" (Ehevertrag) herbeiführen oder in einem solchen andere ehevertragliche Vereinbarungen treffen.[813]

[810] Schotten/Schmellenkamp/Dorsel, IPR, Rn 390.
[811] Schotten/Schmellenkamp/Dorsel, IPR, Rn 390.
[812] Schotten/Schmellenkamp/Dorsel, IPR, Rn 390.
[813] Schotten/Schmellenkamp/Dorsel, IPR, Rn 390.

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