Neben den im Wirtschaftsplan festgesetzten Beiträgen, die von den Wohnungseigentümern in die Rücklage zu zahlen sind, können auch sonstige Einnahmen der Gemeinschaft der Erhaltungsrücklage zugeführt werden. Zunächst einmal unterliegt die Frage, ob Zinsen des Rücklagenkontos in der Rücklage verbleiben sollen oder unter den Wohnungseigentümern als Einnahme ausgeschüttet werden, der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Diese können auch beschließen, dass etwa Einnahmen aus Waschmarkenerlösen der Erhaltungsrücklage zugeführt werden. Auch können die Wohnungseigentümer beschließen, dass etwa erzielte Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum der Rücklage zuzuführen sind.

 

Einnahmen aus Mängelgewährleistung

Erzielt die Eigentümergemeinschaft Schadensersatz oder sonstige Zahlungen für eine Mängelbeseitigung, müssen derartige Einnahmen nicht zwangsläufig der Rücklage zugeführt werden. Die Wohnungseigentümer können vielmehr beschließen, die entsprechenden Beträge an die Wohnungseigentümer auszukehren und künftigen Erhaltungsbedarf über eine Sonderumlage zu finanzieren, wenn die Rücklage nicht ausreicht.[1]

[1] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 13.2.2013, 14 S 4070/12.

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