Soweit es um die Feststellung des Bestehens eines Pflichtteilsrechts geht, ist die Feststellungsklage die einschlägige Klageart. Allerdings ist hinsichtlich der Kostenfolge bei gleichzeitiger Erhebung von Feststellungs- und -Stufenklage Vorsicht geboten.[1]

Bereits vor Eintritt des Erbfalls ist es dem Erblasser gestattet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob eine von ihm verfügte Pflichtteilsentziehung wirksam ist.[2] Für den "ursprünglich" Pflichtteilsberechtigten besteht diese Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage nur, wenn er konkrete Kenntnis über die Entziehung des Pflichtteils erlangt oder er dies aus Äußerungen des Erblassers herzuleiten vermag. Mit dem Tode des Erblassers erlischt jedoch sein erforderliches Feststellungsinteresse. Verstirbt der Erblasser während eines Verfahrens, an dem er als Kläger beteiligt[3] ist, so besteht nur insoweit ein Feststellungsinteresse des Erben, als feststeht, dass der Erblasser eine entsprechende Verfügung von Todes wegen überhaupt errichtet hat.

Nach Eintritt des Erbfalls kann Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens des Pflichtteilsrechts erhoben werden. Da es sich hierbei um ein Rechtsverhältnis und nicht um eine Willenserklärung handelt, ist die Klage nicht darauf zu richten die Unwirksamkeit des Pflichtteilsentzuges festzustellen. Eine derartige Klage wäre unzulässig, da es am besonderen Feststellungsinteresse fehlt, weil die Frage einer wirksamen Pflichtteilsentziehung inzidenter im Rahmen der richtigerweise zu erhebenden Leistungsklage zu klären sein wird.[4]

 
Praxis-Tipp

Um eine gerichtliche Klärung und gar die ungünstigen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses unter Protest gegen die Kostenlast zu vermeiden, sollte der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben verlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruchs anerkennt.

Eine bloße Aufforderung hierzu reicht nicht aus. Wenn der Erbe nach angemessener Fristsetzung nicht reagiert, ist Klage geboten.

Alternativ hierzu kann der pflichtteilsberechtigte Nichterbe auch direkt seinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend machen, da in der Erteilung der Auskunft grundsätzlich auch das Anerkenntnis des Pflichtteilsrechts enthalten ist und dies den Neubeginn der Verjährung zur Folge hat.[5]

[1] Vgl. BGH, Beschluss v. 28.11.2019, IV ZR 70/19.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 11.10.1989, IVa ZR 208/87.
[4] Vgl. OLG Celle, Urteil v. 17.3.2022, 6 U 63/21, das auf den Vorrang der Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit zunächst unbeziffertem Antrag auf Zahlung des Pflichtteils verweist.

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