nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 04.10.2002; Aktenzeichen S 10 RJ 90/98)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 5 RJ 258/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres an den Kläger und dabei insbesondere über eine Änderung des Geburtsdatums.

Der Kläger stellte bereits 1993 einen Antrag auf Kontenklärung. Er hält sich seit 1968 in der Bundesrepublik auf und war hier versicherungspflichtig als Zimmerer beschäftigt. Er legte einen Personalausweis vor, in dem das Geburtsdatum von 1944 auf 1932 geändert war. In der Akte der Beklagten befindet sich die Versicherungskarte Nr. 1, in der die Adresse "D. A. M. K.str., der Geburtsort K. und das Geburtsdatum 1944" vermerkt ist.

Der Kläger legte 1992 ein Urteil des Amtsgerichts K. vom 19.09.1991 vor, das Geburtsdatum des Antragstellers A. D. von bisher 1944 auf den 1932 zu berichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gericht habe die standesamtlichen Urkunden über den Kläger geholt und überprüft. Hiernach laute das Geburtsdatum 1944. Er sei ins Krankenhaus überwiesen worden, um ein Gutachten über sein Lebensalter erstellen zu lassen. In diesem Gutachten werde ausgeführt, der Kläger sei 50 bis 60 Jahre alt. Aufgrund der Beobachtung während der mündlichen Verhandlung komme das Gericht zu der Einsicht, dass diese Auffassung der Ärzte zu teilen sei.

Unter einer Versicherungsnummer 14121032 D 020 hat die Beklagte am 04.05.1993 einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft erstellt.

Einen weiteren Versicherungsverlauf erhielt der Kläger am 12.07.1996.

Einen Formblattrentenantrag auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres stellte der Kläger am 01.09.1997 bei der LVA Oberbayern. Der Kläger gab sein Geburtsdatum im Rentenantrag mit 1932 an.

Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch mit dem Vermerk, dass das Geburtsdatum des Klägers am 19.09.1991 von bisher 1944 auf 1932 geändert wurde.

Der Kläger selbst gab an, ca. bis zu seinem 25. Lebensjahr bei seinem Vater in der Landwirtschaft mitgeholfen zu haben. 1964 bis 1966 habe er die Militärzeit in Ismir abgeleistet. Versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Türkei habe er nicht ausgeübt.

Mit Bescheid vom 14.11.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es sei nicht möglich, die Änderung des Geburtstags auf den 1932 anzuerkennen, es sei weiterhin das nachgewiesene Geburtsdatum 1944 anzunehmen. Eine im Jahre 1992 durchgeführte Änderung der Versicherungsnummer sei zu Unrecht erfolgt und bewirke keine Rechtsbindung.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Er wies auf die Berichtigung der Versicherungsnummer und die erteilte Rentenauskunft hin. Er habe sich darauf verlassen, dass die neue Versicherungsnummer gültig sei. Zur Frage, in welchen Jahren er Wehrdienst geleistet habe, teilte er mit, keine genauen Angaben machen zu können. Wehrpass und Schulzeugnisse lägen nicht vor. Der Arbeitgeber habe ihn aufgrund seines Alters ausgestellt. Er bitte daher um Altersrente.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, sowohl im türkischen Einwohnerbuch als auch im Pass des Widerspruchsführers sei bis zum Jahre 1991 das Geburtsjahr 1944 eingetragen gewesen. Das Gutachten, mit dem das türkische Gericht die Änderung vorgenommen habe, liege nicht vor. Der Kläger habe auch keine neuen Beweismittel oder genaue Angaben zu seinem Lebenslauf machen können. Damit sei nicht nachgewiesen, dass er bereits im Jahre 1932 geboren sei.

Mit der Klage vom 12.01.1998 begehrt der Kläger weiter die Regelaltersrente. Zur Begründung trug er vor, in der Türkei sei es üblich gewesen, Geburten erst spät beim Standesamt registrieren zu lassen. Da die Geburtsmeldung meist mehrere Jahre später erfolgte, sei das Geburtsdatum geschätzt worden. Auf diese Weise sei sein Alter mit 1944 falsch registriert worden. Er habe deshalb die entsprechende Klage auf Änderung des Geburtsdatums bei dem zuständigen türkischen Gericht erstritten. Er sei 1964 zum Militärdienst eingezogen worden. Dies sei aber erfolgt, weil er laut Eintragung 1944 geboren sei. Hinsichtlich des Schulzeugnisses habe er die fünfklassige Grundschule in K. im Jahre 1954 abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 13.07.1999 machte der Klägerbevollmächtigte geltend, dass die zwischenzeitlich erfolgte BSG-Rechtsprechung bzw. die Rechtsänderung im Falle des Klägers nicht zur Anwendung kommen könne, da dieser bereits vor In-Kraft-Treten des § 33a SGB I die Leistung beantragt habe.

Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Kultusdirektors über den Schulbesuch 1947 in der zweiten Klasse der Grundschule durch den Kläger.

Die Beklagte wies darauf hin, die Schulbescheinigung lasse zwar den Schluss zu, dass das ursprünglich a...

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